Herdenschutzhunde

Verwaltungsgericht kippt Bescheid der Gemeinde

Tirol
30.01.2022 12:00

Einem Tösner Schäfer wurde von der Gemeinde eine Hundesteuer von 485 Euro vorgeschrieben. Drei seiner vier Gefährten sind als Hirten- bzw. Herdenschutzhunde im Einsatz. Diese seien „Arbeitshunde“ und somit steuerlich anders zu behandeln, so der Inhalt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der auch stattgegeben wurde.

Die Wolfsproblematik mit Entnahmen, also Abschüssen, lösen zu können, wird auch für die kommende Almsaison vollkommen unrealistisch. Für die EU bleibt der Schutzstatus unantastbar. Erst kürzlich fletschte sie wieder die Zähne in Richtung Österreich und forderte sogar schriftlich die Ausweisung von Natura 2000-Gebieten für den Schutz des für viele ungebetenen Einwanderers. Für die Alpung speziell von Schafen bleibt offensichtlich nur eine einzige Überlebensstrategie: der Herdenschutz.

Das bedeutet Zäune, Hirten und Herdenschutzhunde. Und vor allem Kosten, auch solche, an die möglicherweise nicht gedacht wird. Thomas Schranz, Betreiber der Oberländer Wanderschäferei in Tösens und Halter von vier Hunden, wurde von der Gemeinde eine Hundesteuer von 485 Euro in Rechnung gestellt. „Den ,Winnie’ könnte man als Familienhund sehen, aber die anderen drei sind Hirten beziehungsweise Herdenschutzhunde, die ich für meinen Beruf brauche“, argumentiert Schranz und erhob Beschwerde gegen den Bescheid beim Landesverwaltungsgericht (LVG) Tirol. Sein Anwalt und er sehen im Gesetzeswerk eine Steuerfreiheit beziehungsweise Steuerbegünstigung eines „Arbeitshundes“.

Sind Hirten- und Herdenschutzhunde „Arbeitshunde“?
Die gesetzliche Grundlage, dass Gemeinden Hundesteuer einheben dürfen, liefert das Finanzausgleichsgesetz. Dieses schränkt aber auch ein, „soweit es sich dabei nicht um Wachhunde, Blindenführhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehaltene Hunde handelt“. Im Tiroler Hundesteuergesetz wird diese Ausnahme noch näher definiert und festgehalten, dass, falls die Gemeinde trotzdem eine Steuer vorschreibt, sie den Betrag von 45 Euro pro Tier nicht überschreiten darf. Diese gesetzlichen Grundlagen bestätigt auch das LVG. Die alles entscheidende Frage ist also: Ist ein Wach- bzw. Herdenschutzhund ein „Arbeitshund“? Auf „Krone“-Nachfrage ertönt etwa aus dem Landhaus ein klares „Ja“.

30 Jahre alte Verordnung repariert
Für die Gemeinde Tösens war diese Unterscheidung allerdings bis vor Kurzem nicht relevant, denn in der fast 30 Jahre alten Verordnung kommen Hunde, die „in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes“ gehalten werden, gar nicht vor. „Wir haben mittlerweile die Satzungsbestimmungen repariert“, erklärt BM Bernhard Achenrainer, „Schranz hätte aber einen Antrag auf Befreiung stellen müssen“. Für das LVG ist dies allerdings ein Rechtsirrtum. Überdies käme eine Steuerpflicht hinsichtlich der Hunde lediglich dann in Betracht, „wenn feststeht, dass die Hunde nicht zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden“. Der Beschwerde wurde also stattgegeben, der Bescheid aufgehoben. Nun muss die Gemeinde eruieren, ob es sich um „Arbeitshunde“ handelt oder nicht. BM Achenrainer: „Wir werden entgegenkommend entscheiden.“ Für Schranz, der auch im EU-Herdenschutzprojekt „LIFEstockProtect“ mitarbeitet, eine richtungsweisende Sache: „Wir sind voll in der Hundeausbildung, die Anzahl wird künftig steigen.“

Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.

Tirol



Kostenlose Spiele