Was nun droht

Strafen: Auch wer Auffrischung verweigert, zahlt

Coronavirus
21.11.2021 16:34

Zur geplanten allgemeinen Impfpflicht sind viele Fragen offen. Bei jener nach den Strafen fallen die Antworten immer einhelliger aus: Geldstrafen bis 3600 Euro sind realistisch, auch wer sich nicht den „Drittstich“ holt, soll zahlen. 

Wer den Erststich verweigert, könnte ab Februar 2022 mit bis zu 3600 Euro zur Kasse gebeten werden. Für die fehlende Auffrischungsimpfung sollen 1450 Euro fällig sein. Das sieht zumindest der Entwurf zur Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen vor, an dem sich die Regierung bei der allgemeinen Pflicht orientiert.

Die möglichen Strafen im Überblick: 

  • 3600 Euro Strafe sind in einem Gesetzesentwurf zur Impflicht für Berufsgruppen vorgesehen, wenn sie die Erstimpfung verweigern, 1450 Euro bei der Auffrischungsimpfung. Eine solche Geldstrafe wäre auch bei der allgemeinen Impfpflicht vorstellbar, so Verfassungsministerin Karoline Edtstadler.
  • Eine „Zwangs-Isolierung“ für Ungeimpfte brachte Verfassungsjurist Heinz Mayer ins Spiel - politisch und gesellschaftlich kaum durchsetzbar, daher unwahrscheinlich.
  • Einen Führerschein-Entzug für Imfpverweigerer schlug Jurist Hubert Niedermayr in der „Krone“ vor - breite Mehrheit unwahrscheinlich.

Pflicht vielleicht gar nicht mehr notwendig?
Wie auch immer die Impfpflicht konkret geregelt wird, sie werde auf jeden Fall „verfassungsrechtlich möglich“ sein, sagte ÖVP-Ministerin Karoline Edtstadler am Sonntag in der ORF-„Pressestunde“. Schon zuvor hatten Verfassungsrechtsexperten die harte Maßnahme aufgrund der kritischen Lage des Gesundheitssystems für rechtlich argumentierbar gehalten. Kritik kommt von den Juristen allerdings am späten Einführen - erst im Februar 2022 soll das Gesetz in Kraft treten. Koppelt man es an eine zu erreichende Impfquote und holen sich bis dahin ausreichend Österreicher freiwillig ihren Stich, könnte die Pflicht gar nicht mehr notwendig werden.

Ausnahmen wird es geben
Aufgrund der Fristen wäre ein Gesetz jedenfalls schon früher möglich, erklärten mehrere Juristen. Die entsprechenden Eckpunkte hat die Bioethikkommission bereits 2015 festgehalten. Offen ist die Frage nach den Ausnahmen - sie werde es geben für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, so Edtstadler. Zum Mindestalter gibt es unterschiedliche Ansätze, jedenfalls dürfe die Pflicht erst ab dem Alter gelten, für das es auch einen zugelassenen Impfstoff gibt.

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