Hohe Strafen drohen

2G gilt: Was Ungeimpfte dürfen – und was nicht

Österreich
08.11.2021 06:00

Seit Montag kann am öffentlichen Leben nur noch teilhaben, wer geimpft oder genesen ist: Seit Mitternacht gilt 2G, aber nicht für Kinder und Mitarbeiter. Ein Überblick.

Gut, dass Friseure traditionellerweise montags gern geschlossen halten. Denn ob Montagfrüh schon jeder die neuen Regeln abrufbereit parat hat, ist fraglich. Erst Sonntagabend, 18 Uhr und damit sechs Stunden vor Inkrafttreten, wurde die rechtliche Verordnung veröffentlicht.

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Ich bin nicht dafür, mit der Zwangskeule eine generellen Impfzwangs zu arbeiten, schließlich geht es um eine wesentliche persönliche Entscheidung, die den eigenen Körper betrifft. Das muss auch für Sportler gelten.

Vizekanzler Werner Kogler am Sonntag in der ORF-"Pressestunde"

Video: Regierung beschließt 2G in ganz Österreich

Ohne Worte. Unfassbar“
„Ohne Worte. Unfassbar“, fasste ein Sprecher einer betroffenen Branche das Vorgehen des Gesundheitsministeriums zusammen. Weitere Kommentare gab es, die aber ob der Deftigkeit nicht zitierbar sind. Zumindest stellte Vizekanzler Werner Kogler Sonntagmittag in der ORF-„Pressestunde“ klar, dass Spitzensportler auch getestet weiter ihre Leistung erbringen dürfen. Details zu anderen, deutlich weitreichenderen Maßnahmen blieb er dafür schuldig. So wartete die Hotellerie bis Sonntagabend auf die Klärung, ob Dienstreisen unter speziellen Umständen von der 2G-Pflicht ausgenommen sind (ja, sind sie) und ob sie bereits eingecheckte, ungeimpfte Gäste mit Schlag Mitternacht vor die Türe setzen müssen (nein, mussten sie nicht).

Strafen bis zu 3600 Euro und Kontrollen beim Wirt
Auch wenn sich aufgrund der Kurzfristigkeit noch kaum jemand mit den neuen Reglen beschäftigen konnte - die Aussicht darauf löste am Wochenenden einen Ansturm auf die Impfzentren aus. Kontrolliert werden sie auch - Strafen bis zu 500 Euro (Kunden) bzw. 3600 Euro (Betreiber) sind möglich. Das Innenministerium zieht dazu unter anderen jene Beamte heran, die bisher für die Ausreisekontrollen aus Hochinzidenz-Gebieten zuständig waren. Mit der neuen Verordnung gibt es keine innerösterreichischen Reisebeschränkungen mehr.

Der Schwerpunkt liege auf der Gastronomie, so das Ministerium. Dort darf man ja ab sofort nur noch geimpft oder genesen sein Schnitzel essen, seinen Kaffee trinken oder am Stammtisch über die verwirrenden Regeln schimpfen. Wie die aussehen - die „Krone“ hat sie zusammengefasst und gibt einen Überblick über Besonderheiten (siehe Grafik unten):

  • Wer weder genesen noch geimpft ist und sich auch nicht testen lassen will, darf weiterhin einkaufen, ins Museum oder die Bibliothek und mit den Öffis fahren (mit FFP2-Maske). Mit einem PCR- oder Antigentest kann man immerhin noch arbeiten gehen. Für alle anderen Innenräume abseits der privaten vier Wände muss man ab sofort geimpft oder genesen sein.
  • Eine Ausnahme von 2G gilt in Kranken- und Pflegeeinrichtungen für die Begleitung von Schwangeren bei der Geburt und Minderjährigen. Auch Palliativ- und Hospizbesuche bleiben ungeimpft erlaubt.
  • Am Arbeitsplatz gilt 3G mit einer Übergangsfrist ab 14. November. Das heißt etwa in der Gastronomie, dass Gäste geimpft oder genesen sein müssen, Mitarbeiter aber getestet arbeiten dürfen. Strengere Regeln am Arbeitsplatz gibt es bei Veranstaltungen, in der Nachtgastronomie oder sensiblen Bereichen wie Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
  • Kinder bis zwölf Jahre sind von 2G grundsätzlich ausgenommen, weil es für sie noch keine reguläre Impfmöglichkeit gibt. Das Gleiche gilt für schulpflichtige Kinder bis 15 Jahre - sie können den Ninja-Pass als 2G-Nachweis vorlegen.
  • Der Einmalimpfstoff von Johnson & Johnson gilt nur mehr bis 2. Jänner als Nachweis, dann muss nachgeimpft werden.
  • Impfstoffe, die in der EU nicht zugelassen sind (z. B. Sputnik), werden nach wie vor nicht anerkannt, es gibt aber eine Erleichterung: Wer einen Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorlegt (durch Impfung oder Genesung), kann schon die Erstimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff als 2-G-Nachweis vorweisen.
  • Ein Ende der Regeln ist in der Verordnung nicht festgeschrieben. Weiterhin können Länder die Maßnahmen verschärfen, dasselbe gilt für einzelne Betriebe bzw. Einrichtungen.
 Kronen Zeitung
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