Kronzeugenregelung

Jurist Rami: „Beschuldigte haben großes Risiko“

Politik
29.10.2021 23:11

In der ÖVP-Umfragenaffäre geht es nun Schlag auf Schlag: Am Freitag wurde bekannt, dass die beschuldigte Meinungsforscherin Sabine Beinschab offenbar ausgepackt hat. Fraglich ist, ob für sie die Kronzeugenregelung angewendet werden kann - und ob diese auch andere Beschuldigte in der Affäre in Anspruch nehmen könnten. Sollte jemand aussagen, trägt derjenige jedenfalls ein „großes Risiko“, wie Rechtsanwalt und Verfassungsrichter Michael Rami erklärt. Denn ob die Aussage für Strafmilderung reicht, hängt vom Ermessen der Staatsanwaltschaft ab.

Grundsätzlich muss ein Beschuldigter von sich aus auf die Staatsanwaltschaft zugehen, um die Kronzeugenregelung in Anspruch nehmen zu können. Das heißt konkret: Ein Täter geht straffrei aus, wenn er andere belastet, obwohl er Straftaten begangen hat. Bei einer Festnahme - wie im Fall Beinschabs - käme diese Regel nur zum Tragen, „wenn jemand Fakten liefern kann, die Komplexe beleuchten, zu der die Ermittler bisher keine Erkenntnisse hatten“, erklärt Rami am Freitagabend in der „ZiB 2“ im ORF. Diese Regelung sei aber relativ unklar. So könne ein Beschuldigter alles gestehen und die Staatsanwaltschaft dennoch sagen, dass das nicht ausreiche.

Regel „sehr riskant“ für Beschuldigte
Der Verfassungsrichter sieht darin auch einen Hauptgrund dafür, dass es bisher in Österreich so wenige Kronzeugen - nämlich 15 - gab. Es sei „sehr riskant“ für Beschuldigte, da sie keinen Anspruch auf die Regelung haben. „Sie müssen vertrauen“, so Rami. Er weist darauf hin, dass die Regel eigentlich ein „Fremdkörper“ im österreichischen Justizsystem ist und ursprünglich aus dem amerikanischen Recht kommt, „wo Deals gang und gäbe sind“. Sie habe aber dennoch ihren Sinn: Denn ohne Kronzeugenregelung sei es bei Korruptionsdelikten für die Behörden schwierig, „das großflächig aufzudecken“, ist Rami überzeugt.

Kritik an WKStA „scharf formuliert“
Die Kritik der Rechtsschutzbeauftragten Gabriele Aicher am Vorgehen der WKStA findet Rami „etwas scharf formuliert“. Zwar hätten die Korruptionsjäger bei einer - dann nicht durchgeführten - Handy-Ortung dafür bei ihr eine Ermächtigung einholen müssen, das sei vergessen worden - allerdings „das kann leicht passieren, weil das selten stattfindet“, so der Verfassungsrichter. Er betont aber: „Es blieb ohne Konsequenzen, weil sie nicht stattgefunden hat.“ Eine große Gefahr für das Redaktionsgeheimnis sieht Rami daher in dem Fall nicht.

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Wenn es viele Beschuldigten gibt, kann es auch viele Leaks geben, das ist auch nicht verboten.

Verfassungsrichter Michael Rami

Die Kritik der Rechtsschutzbeauftragten daran, dass alle Verfahren mit rund drei Dutzend Beschuldigten zu einem Komplex zusammengeführt wurden, teilt Anwalt Rami nicht. Das sei „auf jeden Fall nachvollziehbar, es gibt eine klare Regelung der Strafprozessordnung, dass ein Verfahren möglichst einheitlich bleiben soll“. Der Grund: Gegen einen Beschuldigten sollen nicht gleichzeitig mehrere Verfahren geführt werden. Ein Verfahrenskomplex mit vielen Beschuldigten sei keine Besonderheit, so Rami.

Leaks „kein Problem der Justiz“
In Bezug auf an die Öffentlichkeit gespielte Informationen aus Akten - und den immer wieder gehörten Vorwurf, Mitglieder der Justiz seien dafür verantwortlich -, hat der Verfassungsrichter eine klare Meinung: „Probleme mit geleakten Akten hätte ich persönlich noch nie wahrgenommen. Wenn es viele Beschuldigten gibt, kann es auch viele Leaks geben, das ist auch nicht verboten. Das ist aber kein Problem der Justiz.“

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