Mindestsicherung

Kein Einspruch der Regierung gegen steirischen Regress

Steiermark
31.01.2011 14:40
Das steirische Mindestsicherungsgesetz kann in Kraft treten, auch wenn sich der Landtag entgegen der Bund/Länder-Vereinbarung zur Einführung eines Angehörigen-Regress entschlossen hat. Die Bundesregierung wird im morgigen Ministerrat keinen Einspruch gegen die steirische Vorlage einbringen. Zugestimmt wird allerdings auch nicht, womit das Gesetz erst acht Wochen später in Kraft treten kann, hieß es Montagnachmittag aus dem Büro von Sozialminister Rudolf Hundstorfer (im Bild).

Hundstorfer hatte sich zuletzt verärgert gezeigt, dass die Steirer die 15a-Vereinbarung nicht einhalten. Bei einem Ministerrat Mitte Jänner meinte er: "Leise werde ich das nicht zur Kenntnis nehmen können." Letztlich beugt sich der Sozialminister aber der Landespolitik, indem er dem Gesetz zwar nicht zustimmt, es aber auch nicht beeinsprucht. Freilich hätte auch zweiteres dem steirischen Landtag die Möglichkeit gegeben, das Gesetz mit einem Beharrungsbeschluss doch noch durchzubringen.

Regress widerspricht Grundpinzipien der Mindestsicherung
Der Regress in der Steiermark betrifft Kinder und Eltern. Er wird sozial gestaffelt ab einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Dass der Regress wie bei der nun auslaufenden Sozialhilfe gilt, widerspricht eigentlich einem der Grundprinzipien der Mindestsicherung. Wörtlich heißt es nämlich in der Bund/Länder-Vereinbarung: "Ein Ersatz (...) darf nicht verlangt werden von: 1. Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) BezieherInnen von Leistungen" sowie von "Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben". Auch aus den Erläuterungen geht klar hervor, dass Eltern und Kinder keinen Regress leisten müssen.

Bei der Mindestsicherung ist in der Steiermark die zwölfmalige Auszahlung für Erwachsene sowie die 14-malige für Minderjährige vorgesehen. Alleinstehende Erwachsene erhalten monatlich 752,93 Euro, Ehepartner bzw. Lebensgefährten 564,70 Euro jeweils zwölfmal pro Jahr. Für minderjährige Kinder sind 14-malige Auszahlungen von 143,06 Euro vorgesehen. Ab dem fünften Kind erhöht sich der Betrag auf 173,17 Euro.

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