Abschiebe-Urteil
EGMR gibt Asylant recht und stellt EU-Verordnung infrage
Der beim Europarat angesiedelte Straßburger EGMR urteilte, die belgischen Behörden hätten den Asylwerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen. So habe es konkret bei dem Afghanen eine Verletzung von Artikel 3 (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Griechenland aufgrund der Haft- und der Lebensbedingungen des Beschwerdeführers gegeben. Außerdem registrierten die Richter eine Verletzung von Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 3 durch Griechenland aufgrund der Mängel des dortigen Asylverfahrens im Fall des Beschwerdeführers.
Schließlich wurde Belgien aufgrund der Überstellung des afghanischen Flüchtlings nach Griechenland verurteilt, weil der Asylwerber dem "dortigen mangelhaften Asylsystem und den damit verbundenen Risiken sowie den dortigen Haft- und Lebensbedingungen ausgesetzt" war. Ferner wurde eine Verletzung von Artikel 13 durch Belgien festgestellt, weil der Beschwerdeführer nach dortigem Recht über keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen seine Überstellung verfügte.
Gegen das Urteil der großen Kammer des EGMR ist keine Berufung möglich. Die Urteile aus Straßburg sind bindend, allerdings bleibt es den verurteilten Staaten überlassen, wie sie die beanstandeten Fälle regeln. Dem afghanischen Asylwerber muss Griechenland 1.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 4.725 Euro für die entstandenen Kosten zahlen. Belgien hat dem Beschwerdeführer 24.900 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 7.350 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen.
Stichwort Dublin-II-Abkommen
Der Afghane war über Griechenland in die EU eingereist, stellte aber 2009 in Belgien einen Asylantrag. Daraufhin wurde er nach Griechenland abgeschoben, obwohl das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) in einem Brief an den belgischen Minister für Migrations- und Asylpolitik Kritik an den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland sowie an den dortigen Aufnahmebedingungen geübt und empfohlen hatte, Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland auszusetzen. Laut dem Dublin-II-Abkommen, das die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylanträgen innerhalb der EU regelt, müssen Flüchtlinge in dem EU-Land Asyl beantragen, in dem sie als erstes ankommen.
Auch in Österreich sorgten Abschiebungen nach Griechenland für Aufregung. Im Oktober hob der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Überstellung einer Asylwerberin nach Griechenland als verfassungswidrig auf. Deutschland, Island, Schweden, Großbritannien und Norwegen haben aus humanitären Gründen die Rückführung nach Griechenland vorübergehend gestoppt.
Das Wiener Innenministerium bekräftigte am Freitag seine Position: Schon jetzt würden tiefgehende Einzelfallprüfungen vorgenommen, und man mache verstärkt vom Selbsteintrittsrecht im Dublin-Verfahren Gebrauch. Aus dem Urteil ergäben sich für Österreich keine Änderungen. Die Einzelfallprüfungen führten bereits zuletzt dazu, dass Asylwerber nicht nach Griechenland überstellt und ihre Verfahren in Österreich abgewickelt werden. Bei dieser Praxis bleibe man.
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