Eine englische Firma besitzt eine Privatwohnung in einem rein für Wohnzwecke genutzten Mehrparteienhaus in der Zeller Josef-Grani-Straße - und vermietet diese rein touristisch weiter. Ein Nachbar, der im selben Wohnhaus lebt, klagt auf Unterlassung: Weil für eine touristische Nutzung die Widmung fehlt und es keinen entsprechenden Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt, erklärt der Zeller Rechtsanwalt Alexander Bosio. Doch die englische Firma befindet die heimischen Gerichte als unzuständig, da der Firmensitz in Großbritannien liegt.
Das Europäische Gericht sagt klar: Man darf dort klagen, wo sich auch die Liegenschaft befindet. Das gilt jetzt auch für viele weitere Fälle.
Alexander Bosio, Anwalt in Zell am See
Über diesen Umstand rätselten sogar die Juristen des Obersten Gerichtshofes – die Rechtsfrage ging daher an den Europäischen Gerichtshof. Dieser stellte nun fest: Eine touristische Nutzung in einer nur für Wohnzwecke gewidmeten Liegenschaft sei nur möglich, wenn dies auch vertraglich – mit den Eigentümern – bestimmt wird. Und: Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ist gegeben. Nun muss der OGH dies bestätigen. Ab dann dürfte die Firma nicht mehr touristisch vermieten.
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