Millionen-Forderung
Steuersünder klagt Liechtensteiner Bank-Manager
Die Anzeige richtet sich konkret gegen zwei frühere Geschäftsleitungsmitglieder der von dem Datenklau betroffenen LGT Treuhand sowie gegen weitere Personen aus der Chefetage der LGT-Gruppe. Der ehemalige Kunde der LGT Treuhand, ein norddeutscher Unternehmer, wirft den Verantwortlichen vor, sie hätten sich und das Institut unrechtmäßig bereichert, indem sie ihre Kunden nicht über den Datendiebstahl informierten.
Hätte sein Mandant vom Diebstahl der Kundendaten durch einen ehemaligen LGT-Mitarbeiter gewusst, hätte er seine Stiftung auflösen und die Vermögenswerte auf ein Sparkonto übertragen können, sagte der Anwalt des Anzeigeerstatters am Samstag in einem Bericht der Tageszeitung "Liechtensteiner Vaterland". Die Stiftung sei seit dem Datendiebstahl "nutzlos" gewesen, die Bank habe aber trotzdem weiterhin Gebühren kassiert.
Kläger wurde gestohlene Daten-CD zum Verhängnis
Der Name des Steuersünders figurierte auf jener Daten-CD, die auch dem Chef der Deutschen Post, Klaus Zumwinkel, im Februar 2008 zum Verhängnis wurde. Ein ehemaliger LGT-Mitarbeiter hatte die Daten 2002 gestohlen und später für 4,5 Millionen Euro an den deutschen Bundesnachrichtendienst verkauft
Danach rollte eine Welle von Ermittlungen gegen deutsche Steuersünder an, auch in Österreich kam es zu Selbstanzeigen. Anders als Zumwinkel entging der norddeutsche Unternehmer einem Strafverfahren, weil er sich zur Zahlung einer Einstellungsauflage von 1,3 Millionen Euro bereiterklärte. Der frühere LGT-Kunde klagt nun vor Gericht die Einstellungsauflage und das Stiftungsratshonorar für die Jahre 2003 bis 2009 ein, das die Bank zu Unrecht kassiert habe.
LGT-Bank musste bereits Steuersünder entschädigen
Die Liechtensteiner Bank hat ein ähnliches Verfahren heuer bereits verloren. Ein deutscher Steuersündern klagte und bekam 7,3 Millionen Euro Entschädigung zugesprochen. Laut Gericht hat das Unternehmen den Kläger zu spät darüber informiert, dass seine Kundendaten auf der vom deutschen Fiskus gekauften "Steuer-CD" waren. Anders als dem jetzigen Kläger war dem Deutschen eine strafbefreiende Selbstanzeige bzw. eine Einstellung nicht mehr möglich und es kam zu einem Finanzstrafverfahren. Das Landesgericht entschied, dass die 7,3 Millionen Euro, die der Kläger im Finanzstrafverfahren zahlen musste, geltend gemacht werden können. Ersatz für die von dem Kläger nachentrichteten knapp 6,3 Millionen Euro Steuern wurden ihm dagegen nicht zugestanden.











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