Ab Montag in Kraft

Coronavirus: Neue Krisen-Verordnung veröffentlicht

Politik
18.09.2020 20:21

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat seine neue Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Krise am Freitagabend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regierung reagiert damit auf den neuerlichen Anstieg der Infektionen. Die Maßnahmen treten offiziell mit kommendem Montag in Kraft. Sie betreffen vor allem private Veranstaltungen sowie die Gastronomie.

Bei dem am Freitag veröffentlichten Bundesgesetzblatt handelt es sich konkret um eine Novelle zur „Covid-19-Lockerungsverordnung“ - seinen Namen Lockerungsverordnung hat das Paragrafenwerk allerdings verloren. Neuerdings heißt es „Covid-19-Maßnahmenverordnung“.

Gastronomie im Fokus
Im Fokus steht dabei vor allem die Gastronomie, hier gilt ab Montag auch für geschlossene Veranstaltungen: Sperrstunde um 1 Uhr. Allerdings werden auch Feiern und Veranstaltungen in Innenräumen (Privatwohnungen ausgenommen) auf zehn Personen begrenzt. Bisher lag der Höchstwert bei 50.

Zudem dürfen in der Gastronomie nur noch zehn Personen gemeinsam als Gruppe Platz nehmen, plus Kinder. Der Kunde hat - wie bereits angekündigt - in der Lokalität einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ausgenommen, er sitzt am Verabreichungsplatz.

Größere Events nur mit Bewilligung und Covid-Beauftragtem
Plant jemand ein Event mit mehr als 250 Personen an Publikum, bedarf es einer Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Zudem hat der Organisator bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 100 Menschen im Freien einen Covid-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Von den Restriktionen, wie sie beispielsweise künftig bei Hochzeitsfeiern gelten, wo nur zehn Personen erlaubt wären, sind Begräbnisse ausgenommen. Für diese Trauerfeiern gilt laut Verordnung eine Höchstzahl von 500 Personen.

Mund-Nasen-Schutz auch auf Messen und Märkten
Der Mund-Nasen-Schutz ist künftig auf Märkten zu tragen, also auch outdoor. Selbiges gilt in den Einkaufszentren auch zwischen den Geschäften sowie bei Fach- und Publikumsmessen.

Immerhin eine Erleichterung versteckt sich in der Verordnung. Bei Bekanntwerden einer Corona-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer waren bisher in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Beteiligten einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen des Virus zu unterziehen. Diese Frist wird auf zehn Tage reduziert.

Strafrahmen bis 30.000 Euro
Wer sich nicht an die neuen Verordnungen hält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen, wie das Innenministerium am Freitag betonte. Der Strafrahmen für Gastronomen liegt hier etwa bei 30.000 Euro.

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