Großeltern, Friseure

Was wir mit 1. Mai wieder dürfen – und was nicht

Österreich
30.04.2020 06:00

Was dürfen wir schon wieder - und worauf müssen wir noch warten? Die „Krone“ beantwortet die Fragen der Leser - diesmal alles rund um das Ende der Ausgangsbeschränkungen.

  • Darf ich in Gruppen laufen, wandern oder Rad fahren?
    Sportarten im Freien sind bereits jetzt erlaubt, solange man zwei Meter Abstand einhalten kann. Für mehr als zehn Personen gilt ein Versammlungsverbot.
  • Mit 1. Mai enden die Ausgangsbeschränkungen. Dürfen Kinder dann wieder von Oma und Opa betreut werden?
    Jein. Mit Ende der Ausgangsbeschränkungen sind Wege zu Freunden und Familie ungehindert möglich. Dabei gibt es keine rechtlichen Sonderregeln für einzelne Gruppen. Aus gesundheitlicher Sicht sollten Menschen mit einem erhöhten Risiko, an Corona zu erkranken, aber weiter so weit es geht auf physischen Kontakt verzichten.
  • Sind Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen erlaubt? Wann darf ich selbst zum Arzt gehen?
    Ob ein Besuch möglich ist, entscheidet die jeweilige Stelle. Empfohlen wird aus gesundheitlichen Gründen weiterhin, telefonisch Kontakt zu halten. Ordinationen und Ambulanzen haben geöffnet, Termine sollten vorab telefonisch geklärt werden.
  • Welcher Sport ist drinnen und draußen erlaubt, was bleibt verboten?
    1. Mai: Outdoorsportstätten, auf denen der Abstand eingehalten werden kann (z.B. Tennis), Gruppenkurse im Freien (z.B. Yoga). 15. Mai: alle Outdoorsportarten ohne Körperkontakt (Fußballtraining). 29. Mai: Indoor-Sportarten mit Abstand.
  • Sommerurlaub in Kroatien oder Italien - wann kann ich wieder ins Ausland fahren?
    Das liegt an den einzelnen Ländern. An fast allen Grenzen gibt es Gesundheitskontrollen. Mit einer vollständige Reisefreiheit ohne Auflagen ist heuer nicht zu rechnen. Nach Deutschland, Kroatien und Italien herrscht aktuell ein Einreiseverbot.
  • Gelten für Risikogruppen weiterhin spezielle Beschränkungen?
    Die Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen gilt für sie wie für alle anderen. Beruflich gibt es ein Recht auf Freistellung. Das gilt nicht für Angehörige, aber für Schulkinder, die selbst oder deren Eltern zur Risikogruppe zählen.
  • Friseure, Kosmetiker etc. - welche Dienstleister haben ab 2. Mai wieder offen?
    Laut WKO dürfen Unternehmen für persönliche Dienstleistungen (Friseure, Kosmetik, Fußpflege) ebenso wie für Kundenberatung (z.B. IT-Dienstleister etc.) wieder aufsperren. Es gelten Auflagen (Abstand, Maskenpflicht und dergleichen).

Kronen Zeitung

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