Der Student, der in einer Innsbrucker Umlandgemeinde wohnt, hatte vergessen, eine Parkuhr hinter die Windschutzscheibe zu legen. Ein 20-Euro-Strafzettel war die Folge. Doch der Tiroler, der nebenberuflich Jus studiert, wollte nun genauer wissen, wie das mit den Gesetzen und Verordnungen aussieht.
"Und da habe ich eine Lücke gefunden. Denn eine Kurzparkzone muss zwingend mit einem Anfang und einem Ende-Schild gekennzeichnet sein", erzählt er im Gespräch mit der "Tiroler Krone". "Da lässt das Gesetz keinen Spielraum zu und dazu gibt es auch bereits einige Entscheidungen."
Nun auch vom UVS in Innsbruck. Der Jus-Student begründete seinen Einspruch so: "Ich habe die Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung verletzt. Um diesen Straftatbestand zu begehen, bedarf es einer ordnungsgemäßen Kurzparkzone. Da die Tafel 'Ende der Kurzparkzone' fehlt, ist diese aber nicht gegeben."
UVS gibt Student voll inhaltlich Recht
In erster Instanz wurde sein Einspruch abgelehnt, der UVS jedoch gab dem Studenten vollinhaltlich Recht. Die ursprüngliche Strafe von 20 Euro, die sich im Laufe des Verfahrens durch diverse Gebühren auf 39,60 Euro erhöht hatte, ist somit hinfällig. Die Zusatztafel zur Kurzparkzone "Gilt am gesamten Platz", die man häufig findet, ist zu wenig. Sogar wenn die dazugehörenden Parkplätze in Form einer Skizze dargestellt sind. "Vor dem Gesetz ist das so, als wenn die Tafel gar nicht da wäre," erklärt der angehende Jurist.
Da hätten sich wohl schon einige die Strafe sparen können. Doch Vorsicht: In Innsbruck und überall dort, wo große Bereiche, also ganze Straßenzüge oder Stadtteile als Kurzparkzonen ausgewiesen sind, ist die Sachlage wieder anders.
von Stefan Ruef, Tiroler Krone
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