Ungewollte Geschenke

Umtauschen oder Geld zurück?

Kärnten
27.12.2018 05:30
Kaum ist der Packerlwahn aus der Vorweihnachtszeit vergessen, sind alle Geschenke ausgepackt und schon hat man die ungeliebten Socken von der Tante und die dritte Küchenmaschine vom Opa in der Hand. Zum Glück lässt sich (fast alles) wieder umtauschen. In den Geschäften geht es damit in die nächste Runde

Nicht jedes Geschenk kommt beim Beschenkten so gut an wie gewünscht. Immerhin jeder Dritte findet laut Umfragen Ungewolltes unter dem Baum. Heute, wenn die Geschäfte endlich wieder ihre Türen öffnen, geht es mit dem Umtauschwahn los. Aber Achtung: „Ein gesetzliches Recht auf Umtausch gibt es nicht“, bestätigen die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer. Die meisten Geschäfte kommen ihren Kunden aber entgegen und räumen Umtauschfristen ein. Meist wird gegen ein anderes Produkt getauscht, wie der Name schon sagt. Das Geld gibt es nur selten zurück. Oft werden auch Gutscheine ausgestellt. Gebraucht wird in den meisten Fällen aber die Originalrechnung.

Im Online-Handel sieht die Situation anders aus. Es gilt bei den meisten Produkten ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tage ab Erhalt der Ware. Das gilt natürlich nur bedingt, wenn man im Ausland bestellt. Fälle, in denen bezahlt wurde, das Geschenk aber nie ankam, häufen sich gerade rund um die Feiertage. Eine Rückverfolgung der Händler ist oft schwierig.

Auch bei sogenannten Gewährleistungsfällen gibt es eine gesetzliche Regelung. „Ist das Produkt kaputt, gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen“, so die Experten der AK. Auch Preisminderungen oder Rückzahlungen des Geldes sind möglich.

Ab sofort werden auch die zahllosen Gutscheine eingelöst. Immerhin gehören sie zu den Top-Geschenken der Österreicher.

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