Sex-Täter bleibt frei

D: Gericht gegen Verwahrung trotz Rückfallgefahr

Ausland
13.01.2010 15:57
Für Aufregung hat am Mittwoch das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs gesorgt, wonach ein - auch nach seiner Haftentlassung als gefährlich eingestufter - Sexualstraftäter nicht nachträglich in Sicherheitsverwahrung genommen werden kann. Der seit seiner Entlassung bei seinem Bruder lebende Ex-Häftling wird seit einem Jahr rund um die Uhr von der Polizei überwacht. Diese Maßnahme wird nun fortgesetzt.

"Wir haben keine andere Möglichkeit. Wir werden die Observationsmaßnahmen in der Art und in dem Umfang wie bisher weiter fortsetzen", sagte der Direktor des Kreises Heinsberg im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Peter Deckers. Es gebe keine Alternative, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. 

Urteil vom Februar bestätigt
Bereits das Landgericht München II hatte im Februar 2009 eine nachträgliche Sicherungsverwahrung abgelehnt, obwohl Gutachter den verurteilten Sexualverbrecher für gefährlich halten. Mit Hilfe der Sicherungsverwahrung können gefährliche Verbrecher auch nach Verbüßung ihrer Haftstrafe im Gefängnis bleiben. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigte nun das Urteil. 

Betroffene den Tränen nahe
Die Richter sahen trotz der betonten Grausamkeit der Taten keine gesetzliche Grundlage, den Mann einzusperren - der verurteilte Sex-Täter hatte drei Mädchen vergewaltigt und gequält. Eigens nach Karlsruhe angereiste Anrainer aus Heinsberg waren den Tränen nahe und tief betroffen.

Der Hang des Mannes zu Straftaten sei ebenso bekannt wie die Tatsache, dass er als gefährlich einzustufen sei, sagte der Vorsitzende Richter. Eine bloße Neubewertung von Tatsachen rechtfertige aber keine nachträgliche Sicherungsverwahrung. Das Urteil ist rechtskräftig.

"Gravierende Umstände" für Sicherheitsverwahrung nötig
Der Bundesgerichtshof hat die Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung wiederholt an strenge Voraussetzungen geknüpft. So müssen während der Haftzeit gravierende neue Umstände aufgetreten sein, die auf ein Rückfallrisiko schließen lassen. Das bloße Versäumnis, bereits mit dem Urteil eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, könne nicht über deren nachträgliche Verhängung korrigiert werden.

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