Weil der Mann unmittelbar vor der Urteilsverkündung einen Schwächanfall erlitten hatte, wurde er in seiner Abwesenheit zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Zusätzlich wurde eine offene Bewährungsstrafe aus einer vorangegangenen Verurteilung widerrufen.
Die Staatsanwaltschaft legte dem 57-Jährigen zur Last, seine beiden geistig behinderten Töchter (26 und 27 Jahre), die nicht in der Lage gewesen seien, die Bedeutung der sexuellen Handlungen einzusehen, missbraucht zu haben. "Der Angeklagte hatte sich bereits in der Vergangenheit über Jahre an seinen Kindern vergangen", sagte Staatsanwalt Markus Knapp. Dafür sei er in einem ersten Prozess zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damals fasste der Pensionist einen Teil der Haft bedingt aus.
Vorwurf: Töchter wollen nur Rache
Der Angeklagte, der sich zu Beginn der Verhandlung für nicht schuldig bekannt hatte, beteuerte, zu seinen Töchtern nur mehr sporadisch Kontakt gehabt zu haben und diese keinesfalls angegriffen zu haben. Er vermutete, dass die Mädchen ihn aus "Rache" für die Übergriffe in der Vergangenheit erneut belasten würden.
Psychologin schließt berechnendes Verhalten aus
Die psychologische Sachverständige Karin Treichl diagnostizierte bei beiden Frauen eine nicht "besserbare Intelligenzminderung". "Beide sind vertrauensselig, leicht beeinflussbar und waren dem Vater ausgesetzt, sollten die Taten so stattgefunden haben", erklärte Treichl. Die geistigen Voraussetzungen, um ein berechnendes Verhalten aus Rache abzuleiten, seien laut Treichl bei den beiden nicht gegeben.
Für Richter Norbert Hofer bestehe kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Taten begangen habe. "Die beiden können aufgrund ihrer geistigen Fähigkeiten diese Geschichte unmöglich geplant haben", betonte Hofer. Als mildernd sei die von der Gerichtspsychiaterin diagnostizierte, eingeschränkte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zu werten gewesen. Als erschwerend sei die einschlägige Verurteilung hinzugekommen.
Von den kontradiktorischen Einvernahmen der beiden Frauen war die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab.
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