EuGH hat entschieden

Schrems-Sammelklage gegen Facebook abgelehnt

Digital
25.01.2018 12:46

Der österreichische Datenschützer Maximilian Schrems kann zwar selbst im Heimatland gegen Facebook klagen, doch lehnt der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Sammelklage ab. Schrems könne "nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher den Verbrauchergerichtsstandort in Anspruch nehmen, um die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen", heißt es in dem Urteil des EuGH.

Schrems selbst sieht trotz des Urteils einen Erfolg gegen die Blockadeversuche von Facebook. Allerdings habe die "sehr enge EuGH-Definition" des Verbrauchs eine zusätzliche Sammelklage österreichischer Prägung verhindert. Er werde vor dem Landesgericht Wien klagen, obwohl dies der Justiz keine besondere Freude mache, weil die Angelegenheit "zäh" sei. Generell bleibe jedenfalls das Problem von "Streuschäden" bestehen, so Schrems.

Die Definition des Verbrauchers sei eine "unglaublich einschränkende". Wenn vom selben Problem auch andere Personen betroffen seien, müssten diese selber klagen. Dies wiederum bedeute aber hohe Verfahrenkosten und eine europäische Sammelklage wäre hier zielführender, sagte Schrems. Jedenfalls habe der EuGH festgesellt, dass die österreichischen Gerichte zuständig seien. Die Schwierigkeit liege eher darin, dass es Facebook "vollkommen wurscht ist, ob es um 25.000 oder einen" Betroffenen gehe. Facebook wolle das generell vor keinem Gericht haben, meinte der Datenschützer.

Facebook hat sich naturgemäß erfreut über die Ablehnung des EuGH betreffend der Sammelklage gegen das soziale Netzwerk gezeigt. "Die heutige Entscheidung unterstützt zwei vorangegangene, wonach die Forderung von Maximilian Schrems nach einer Sammelklage in Österreich für andere Konsumenten nicht ausgeführt" werden könne, erklärte eine Sprecherin. Jedenfalls freue sich Facebook auf eine Lösung.

Facebook trägt wohl Großteil der Verfahrenskosten
Laut Schrems könnten nach drei Jahren Blockade durch Facebook die Gerichte nun endlich den Fall prüfen. Facebook müsse sein Geschäftsmodell von einem Gericht datenschutzrechtlich beurteilen lassen. Das sei ein Riesenproblem für Facebook. Schrems meinte auch, dass die Sammelklage "endlich" europäisch gelöst werden müsse. Facebook müsse voraussichtlich den Großteil der Verfahrenskosten tragen, da sich der Kläger in 20 von 22 Klagepunkten durchgesetzt habe.

Schrems hatte in Österreich Klage gegen Facebook Irland erhoben. Er wirft Facebook zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit seinem privaten Facebook-Konto und den Konten von sieben weiteren Nutzern vor, die ihm ihre Ansprüche zwecks Klageerhebung abgetreten haben.

Bei den anderen Nutzern soll es sich ebenfalls um Verbraucher handeln, die in Österreich, Deutschland und Indien wohnen. Schrems begehrte von den österreichischen Gerichten insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln sowie die Verurteilung von Facebook zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Daten zu eigenen Zwecken bzw. zu Zwecken Dritter sowie zur Leistung von Schadenersatz.

Facebook: Österreichische Gerichte nicht zuständig
Facebook bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Nach Ansicht des Unternehmens kann Schrems nicht die unionsrechtliche Regel in Anspruch nehmen, die es Verbrauchern erlaubt, einen ausländischen Vertragspartner vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen. Da Schrems Facebook auch beruflich nutze, könne er nicht als Verbraucher angesehen werden.

Gericht sieht Schrems weiterhin als Verbraucher
Dies wies der EuGH zurück. Der Nutzer eines privaten Facebook-Kontos verliere die Verbrauchereigenschaft nicht, wenn er Bücher publiziere, Vorträge halte, Websites betreibe, Spenden sammle und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lasse, um sie gerichtlich geltend zu machen. Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist, nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der betreffenden Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft.

Eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die solche Tätigkeiten ausschließt, würde nämlich darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern.

Das EuGH-Urteil wurde in Österreich unterschiedlich aufgenommen. Konsumentenschützer orten Versäumnisse, Politiker sehen Facebook durch das Urteil gestärkt. Es gibt aber auch Stimmen, die sich für einen Prozess in Österreich aussprechen. 

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