Das freie Wort

Einschränkung des Grundrechts

Mit den Corona-Verordnungen wird die Freizügigkeit und damit ein wichtiges Grundrecht der Bürger durch die Staatsgewalt, das heißt die Obrigkeit, eingeschränkt. Dürfens denn das? So dumm es klingt, ganz unberechtigt ist die Frage nicht. Die Freizügigkeit, das ist das Recht der Bürger und der hier aufhältigen Fremden, sich überall im öffentlich zugängigen Raum aufzuhalten und zu bewegen und in privaten Räumen überall dort, wo sie eingeladen werden. Es handelt sich hier um ein verfassungsrechtlich gewährtes und geschütztes Grundrecht. Es dürfte eigentlich nur durch ein anderes Verfassungsgesetz – beschlossen vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit – aufgehoben oder eingeschränkt werden. Allerdings enthält die Verfassungsbestimmung einen sogenannten Gesetzesvorbehalt, was bedeutet, dass dieses Grundrecht auch durch eine Gesetzesbestimmung aufgehoben werden kann, aber nur dann, wenn genaue, vorgegebene Kriterien vorliegen, also z. B. zum Schutz der Gesundheit und nur so, wie dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Also sollten diese Einschränkungen nach der Verfassung durch Gesetz erfolgen. Bei uns aber werden die Einschränkungen, weil das Gesetz weiter delegiert, meist noch dazu, ohne wirklich genaue und eng definierte Kriterien dafür anzugeben, durch eine Verordnung des Gesundheitsministers oder des Landeshauptmanns mit einem weiten Spielraum nach eigenem Gutdünken erlassen. Ob dies der Verfassung entspricht? Zweifel sind da angebracht. Da muss man auch festhalten, dass auch Freiheiten, die jetzt für Geimpfte, Getestete und Gesundete gewährt werden, noch immer Einschränkungen des Grundrechtes bedeuten, weil daran Bedingungen geknüpft sind. Ungetestete und Ungeimpfte sind sowieso in ihrem Grundrecht stark beschränkt. Na ja, am Rechtsstaatscharakter unserer derzeitigen rechtlichen Situation darf man wohl Zweifel haben.

Dr. Peter F. Lang, Wien

Erschienen am Mi, 12.5.2021

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