Strafzettel-Falle

Wenn der Strafzettel bei Abwesenheit ankommt…

Motor
04.09.2007 11:43
Pakete nimmt man gerne persönlich entgegen, Strafbescheide eher weniger. Wenn man auf Urlaub ist und der Postbote einen Strafbescheid deshalb nicht zustellen kann, hinterlässt er in der Regel eine Verständigung, dass das Schriftstück bei der Post – oder etwa bei einem Postpartner – hinterlegt wurde. "Die 14-tägige Einspruchsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Hinterlegung zu laufen. Denn ab diesem Zeitpunkt könnte man den Strafbescheid theoretisch abholen", sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Was aber tun, wenn man gar nicht weiß, dass der Countdown läuft?
(Bild: kmm)

Prinzipiell hängt der weitere Verlauf davon ab, wann man aus dem wohlverdienten Urlaub zurückkehrt. "Ist die Dauer der Einspruchsfrist bei der Rückkehr an die Wohnadresse schon abgelaufen, beginnt sie erst ab dem Tag wieder zu laufen, an dem man zurück nach Hause gekommen ist", erklärt Hoffer. Liegt das Schriftstück bei der Rückkehr aber noch auf der Post abholbereit und die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen, zählt der ursprüngliche Tag der Hinterlegung als Beginn der Frist. Daher ist man im zweiten Fall schlechter gestellt als im ersten, weil von der ursprünglich 14-tägigen Rechtsmittelfrist dann möglicherweise nur noch wenige Tage übrig bleiben, um noch Einspruch erheben zu können.

"Man sollte unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Post genau durchsehen", empfiehlt der ÖAMTC-Jurist. Belege von Hotelrechnungen, Flugtickets etc. sollte man aufheben und nicht sofort vernichten. "Solche Dokumente können im Streitfall zum Nachweis der Urlaubsreise sehr hilfreich sein. Denn die bloße Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, reicht nicht aus", sagt Hoffer.  

Hat man die Frist dennoch versäumt, gewährt das Gesetz die Möglichkeit einen Antrag auf "Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis" zu stellen.  

Andere Lage bei Anonymverfügungen
Bei Anonymverfügungen ist die Sachlage anders. Wer urlaubsbedingt die vierwöchige Einzahlungsfrist ab der Ausstellung der Anonymverfügung versäumt hat, kann im Regelfall nur auf die meist höhere Strafverfügung warten. "Wenn die Frist nur um wenige Tage versäumt wurde, sollte man den offenen Betrag trotzdem sofort einzahlen", rät der ÖAMTC-Experte. "Dann hat man durchaus eine Chance, dem Verfahren zu entgehen." Zur Sicherheit sollte man der Behörde aber gleichzeitig telefonisch oder per Fax die Einzahlung bestätigen und den Grund für die Verzögerung mitteilen. Bürgerfreundliche Behörden gewähren eine kulante Nachfrist.

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(Bild: kmm)



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