Musterprozess

Kunde haftet NICHT bei Bankomat-Spionage

Österreich
30.03.2007 12:56
Der Kunde ist nicht immer der Dumme – das erkennt sinngemäß der Oberste Gerichtshof im Urteil eines Musterprozesses, den der Verein für Konsumenteninformation, kurz VKI, bei den Höchstrichtern angestrengt hatte. Demnach haftet bei Bankomat-Spionage und Diebstahlfällen nicht per se der Kunde. Die Bedeutung des Urteils für die Konsumenten: „Kunden müssten keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Codes treffen.“

Dem Musterprozess, der vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag von Konsumentenschutzminister Buchinger durchgeführt wurde, liegt folgender Fall zugrunde: Einem Bankkunden wurde während einer U-Bahnfahrt in Wien die Bankomatkarte aus seinem verschlossenen Rucksack gestohlen.

Der Bestohlene hatte zuvor Geld behoben und war dabei offensichtlich von den späteren Dieben beobachtet worden. Nur 15 Minuten nach dem Diebstahl, erleichterten die Täter sein Konto um 310 Euro.

Die Bank hielt die Vorgangsweise ihres Kundens für sorgfaltswidrig. Argumentiert wurde dabei mit der Aufbewahrung im Rucksack und fehlenden Vorkehrungen gegen das Ausspionieren des Codes. Der OGH widersprach diesen Anschauungen des Geldinstituts, das nun den missbräuchlich behobenen Betrag zurückerstatten muss.

VKI: Kann nicht ohne Anlass ständig Spähversuche vermeiden
Kunden müssten keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Codes treffen, wird der OGH in der VKI-Aussendung zitiert. Man könne nicht verlangen „stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allfällige Ausspähversuche zu richten und etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar sind, mit der zweiten Hand oder durch besondere Körperhaltung respektive Verrenkungen vor seitlicher Einsicht zu schützen“

Geldbörse ist im Rucksack sicher verwahrt
Zur Verwahrung der Karte reicht es laut OGH aus, seine Geldbörse im Rucksack zu verstauen und diesen am Rücken zu tragen. „Ständig die ungeteilte Aufmerksamkeit der Abwehr möglicher Diebstahlsgefahren zu widmen“ wäre eine unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

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