Ende letzten Jahres hat das Ehepaar den Treppenlift beauftragt, da sich der Gesundheitszustand des Mannes verschlechtert hatte. Weil sich die Kosten auf knapp 13.000 Euro belaufen, hat das Ehepaar bei der Stadt eine Förderung beantragt. 9000 Euro wurden Herrn B. prompt bewilligt. Im Februar - nach Einbau des Treppenlifts, aber vor Auszahlung des Förderbetrags - verstarb der Ehemann. Im März widerrief die Stadt Wien ihre Zusage, begründet mit dem Ableben des Förderungswerbers.
Für die Volksanwaltschaft ist das ein eindeutiger Missstand. Das Vorgehen der Stadt Wien finde keine gesetzliche Deckung. Förderungszweck sei, dass die Sanierungsmaßnahme dem Wohnbedürfnis behinderter Menschen dienen müsse. Das sei zweifellos erfüllt, auch wenn der Treppenlift nur einen einzigen Tag genutzt werde. Die Volksanwaltschaft hat bereits im Juni die Stadt Wien aufgefordert, den zugesagten Betrag auszuzahlen. Ohne Erfolg. Und Frau B. ist leider kein Einzelfall. Es gibt noch andere Hinterbliebene, die auf Förderungen warten.
Für Wohnbaustadtrat Michael Ludwig ist das Vorgehen seiner Behörde hingegen korrekt. Es könnten nur bauliche Maßnahmen, wie ein Treppenlift, gefördert werden. Im Todesfall sei davon auszugehen, dass diese rückgängig gemacht werden und der Förderungszweck wegfalle. Die Rechtslage würde nicht erlauben, dass Förderungen an Angehörige ausbezahlt werden. Genau das soll eine Novelle ändern, die noch im Herbst beschlossen werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten Fördermittel dann an Hinterbliebene ausbezahlt werden. Auch rückwirkend, was Frau B. zugutekommen würde. Bis dahin bleibt die Witwe auf einer Rechnung sitzen, die sie derzeit nicht bezahlen kann...
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