Einen Traum hat sich Mirela B. aus Wien erfüllt und ein Grundstück mit einem alten Haus erworben, um darauf ein neues Eigenheim zu errichten. Dass für das Haus bereits eine Eigenheimversicherung besteht, hat der Verkäufer Frau B. aber verschwiegen. Deshalb wunderte sie sich auch, als eines Tages eine Information zur Eigenheimversicherung ins Haus flatterte. "Ich habe sofort reagiert und eine Kündigung an die Versicherung übermittelt und darüber hinaus durch eine Abbruchbestätigung belegt, dass wir das alte Haus bereits abgerissen haben. Damit war die Sache für mich erledigt", berichtete die Wienerin in Ihrem Schreiben. Als Antwort auf die Kündigung erhielt sie einen Erlagschein mit einer Stornoprämie in der Höhe von 150 Euro.
"Nachdem ich erst durch die Information der Versicherung Kenntnis über den bestehenden Vertrag erlangte, war ich nicht bereit, zu zahlen", ärgerte sich die Leserin. Eine Kontaktaufnahme mit der Versicherung blieb ohne Erfolg, da das Unternehmen davon ausgehe, dass Frau B. mit dem Erwerb von Grundstück und Haus auch Kenntnis über den bestehenden Versicherungsvertrag erlangt habe. Weil die Wienerin befürchtete, der offene Betrag könnte durch ein Inkasso eingetrieben werden, zahlte sie diesen ein und bat schließlich die Ombudsfrau um Hilfe.
Die Uniqa Versicherung hat uns auf Anfrage mitgeteilt, dass beim Verkauf eines Gebäudes die Versicherung zu verständigen ist und der Versicherungsvertrag laut Gesetz auf den Käufer übergeht. Da der Verkäufer des Hauses Frau B. aber offenbar nicht über die bestehende Eigenheimversicherung informiert hat, zeigt man sich im vorliegenden Fall entgegenkommend und refundiert der Wienerin in Kulanz die bereits bezahlte Prämie.
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