Ein Vorarlberger ist wegen vermeintlichen „Blaumachens“ fristlos entlassen worden. In weiterer Folge wurde der Fall von der Arbeiterkammer zum Landesgericht Feldkirch getragen. Dort stellte sich heraus, dass die Entlassung nicht rechtens war. Das Urteil könnte durchaus Signalwirkung haben.
Es ist ein Termin, der eigentlich nur Routine sein sollte: Herr S. betritt das Büro seines Vorgesetzten, um ein neues Diensthandy abzuholen. Doch statt des Telefons liegt für den Außendienstmitarbeiter eines Rheintaler Betriebs eine Liste auf dem Tisch: ein Datenprotokoll aus dem sogenannten ERP-System der Firma. Er habe an 35 Tagen nicht gearbeitet, so die völlig unvorhergesehene Behauptung des Chefs. Die Konsequenz: eine fristlose Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung. Von einem Moment auf den anderen steht Herr S. ohne seinen Job da und ist noch dazu als „Blaumacher“ gebrandmarkt.
Von Aufzeichnungspflicht befreit
Was der Arbeitgeber allerdings völlig ignoriert: Im Arbeitsvertrag von Herrn S. ist ausdrücklich vereinbart, dass er aufgrund seiner flexiblen Arbeitsweise im Außendienst von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung befreit ist. „Zuerst befreit man den Mitarbeiter von der Dokumentationspflicht, und danach wirft man ihm genau das vor – das ist ein Widerspruch in sich und rechtlich unhaltbar“, betont AK-Arbeitsrechtsexpertin Barbara Hofer-Gunz, die in weiterer Folge Herrn S. vertritt und vors Landesgericht Feldkirch zieht.
Zuerst befreit man den Mitarbeiter von der Dokumentationspflicht, und danach wirft man ihm genau das vor – das ist ein Widerspruch in sich.
Barbara Hofer-Gunz, AK Vorarlbeg
Zudem gehe die Software-Logik und damit die Argumentation des Arbeitgebers komplett an der Realität des Berufsalltags vorbei: Ein Großteil der Aufgaben im Außendienst – wie Routenplanung, Telefonate, das Nachfassen von Angeboten oder die Reklamationsbearbeitung – erzeugt per se keinen Klick und somit auch keinen Eintrag im System. Vor Gericht bricht die Argumentation der Firma schließlich komplett zusammen: Hofer-Gunz weist unter anderem nach, dass Herr S. an mehreren der angeblichen „Fehltage“ sogar an internen Schulungen im Betrieb teilgenommen und Kundentermine absolviert hatte.
„Lückenhafte Daten kein automatischer Beweis“
Das Landesgericht Feldkirch erklärt die Entlassung folglich für rechtsunwirksam: Lückenhafte Computerdaten seien kein automatischer Beweis für Untätigkeit. Gerade im Außendienst oder im Homeoffice brauche es ein höheres Maß an Vertrauen. Wer eine lückenlose Dokumentation wünsche, müsse dies im Vorfeld klar vereinbaren und Fehler abmahnen – Arbeitgeber dürften nicht einfach die fristlose Entlassung als schärfste Waffe des Arbeitsrechts missbrauchen. Der Gang vors Gericht lohnt sich für Herrn S. auch finanziell: Er erhält eine Kündigungsentschädigung sowie eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von insgesamt 17.769,66 Euro brutto.
Heinzle sieht ein wichtiges Signal
Vorarlbergs AK-Präsident Bernhard Heinzle sieht im Urteil ein wichtiges Signal: „Es zeigt, dass Daten aus einem ERP-System nicht ohne Weiteres zur Leistungsbeurteilung von Mitarbeitenden herangezogen werden dürfen. Einen Mitarbeiter aufgrund fehlender Einträge der Faulheit zu bezichtigen, ist ein Armutszeugnis für die Führungskultur eines Unternehmens. Umso wichtiger ist es, dass das Gericht eine klare Grenze gezogen hat.“
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