Ein Kollege starrt mich anzüglich an, macht Bemerkungen zu meiner Figur oder gar obszöne Gesten: Muss ich so ein Verhalten tolerieren? Nein, wie Maria Susanne Feirer, Expertin für Frau, Beruf und Familie in der Arbeiterkammer Steiermark, hier aufklärt.
Sexuelle Belästigung beginnt nicht erst bei unerwünschten Berührungen oder noch Schlimmerem. Anzügliche Witze, obszöne Gesten oder übergriffiges Anstarren, Bemerkungen über die Figur oder Erzählungen über sexuelles Verhalten können ebenfalls Belästigungen darstellen. Das gleiche gilt für sexuelle Nachrichten wie auf WhatsApp oder anderen Social-Media-Kanälen oder in Emails.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) ausdrücklich untersagt. Sowohl Frauen als auch Männer sind vom GlBG umfasst, betroffen sind aber überwiegend Frauen.
Schadenersatz von mindestens 1000 Euro
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz besteht ein Anspruch auf Schadenersatz von mindestens 1000 Euro – gegenüber der Person, die belästigt, aber auch gegenüber der Firmenleitung, wenn diese es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen.
Wie sollten Betroffene reagieren? Wichtig ist, sofort aufzuzeigen, dass das Verhalten unerwünscht ist. Bei Fortsetzung sollten die Vorfälle dokumentiert und auch die Firmenleitung informiert werden.
Weitere Anlaufstellen sind Betriebsrätin, Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
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