EuGH entschied:
Asylwerber dürfen weiter entfernt in Haft sitzen
EU-Länder dürfen Asylwerberinnen und Asylwerber auch in Haftanstalten festhalten, die nicht direkt an der Grenze zum Nachbarland liegen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden. Betroffen sind vor allem Menschen, die geringe Chancen auf Asyl haben.
Die Asylwerberinnen und Asylwerber bleiben in Grenznähe und reisen gar nicht offiziell ins Hoheitsgebiet ein. In dem Fall, der dem EuGH vorlag, kamen Asylwerberinnen und Asylwerber 2023 mit dem Flugzeug in Brüssel an. Sie beantragten internationalen Schutz an der Grenze. Die belgischen Behörden verweigerten ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet und brachten sie stattdessen in Einrichtungen unter, die bis zu 40 Kilometer entfernt waren.
Nach der vorgesehenen Frist von vier Wochen für das Grenzverfahren wurden die Migrantinnen und Migranten weiter dort festgehalten. Die Behörden argumentierten das mit Fluchtgefahr. Die Asylanträge wurden schließlich abgelehnt. Gegen das Festhalten 40 Kilometer von der Grenze entfernt klagten die Betroffenen dann.
Der EuGH entschied am Donnerstag, dass das Vorgehen rechtmäßig gewesen sei. Migrantinnen und Migranten dürften auch nach der Frist für Grenzverfahren weiter in Einrichtungen festgehalten werden, wenn die Gründe weiter bestünden. Zudem sei auf ihren Schutz zu achten. Die Haft müsse erforderlich und verhältnismäßig sein und nur so lange wie unbedingt nötig. Laut dem Europäischen Gerichtshof ist jeder Fall einzeln zu prüfen.
Künftig soll es diese Grenzverfahren europaweit geben. Bis zum 12. Juni müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden neuen Regeln in nationales Recht umsetzen. Asylverfahren an den EU-Außengrenzen sollen dazu dienen, dass schneller entschieden und bei Ablehnung auch schneller abgeschoben wird.









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