Kerstin Schott, Expertin im Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Steiermark, erklärt, was unter „Postensuchtagen“ zu verstehen ist, und wer diese in welchem Ausmaß in Anspruch nehmen darf.
Wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung beendet wird, besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich auf ihr Verlangen hin ein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist – die „Postensuchtage“.
Der Anspruch ist aber nicht an den Zweck der Jobsuche gebunden, sondern kann anderwärtig genutzt werden.
Die Freizeit steht im Ausmaß von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit zu (zum Beispiel acht Stunden bei einer 40-Stunden-Woche). Der Anspruch besteht für die gesetzliche, kollektivvertragliche oder durch Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist, nicht jedoch für eine darüber hinausgehende längere „faktische“ Kündigungsfrist, die durch einen vorzeitigen Ausspruch der Kündigung entstehen kann.
Vereinbarung mit Arbeitgeber empfehlenswert
Der Zeitpunkt, wann die „Postensuchtage“ in Anspruch genommen werden, kann grundsätzlich vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin gewählt werden. Empfehlenswert ist es, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub vereinbart, ist darauf zu achten, dass die Freizeit zur Postensuche ebenfalls geltend gemacht wird.
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