Melanie Gößler, Expertin für Konsumentenschutz in der Arbeiterkammer Steiermark, klärt auf, wo die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung liegen – und wer darauf überhaupt Anspruch hat.
Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe, werden aber häufig verwechselt. Eine Garantie ist eine stets freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme, die durch den Hersteller gewährt wird. Sie ist verschuldensunabhängig, aber ohne eine Garantieerklärung gibt es darauf keinen Anspruch. Auch der Inhalt ist fast beliebig gestaltbar.
Es ist beispielsweise zulässig, wenn in der Garantie steht, dass nur Material, nicht aber Arbeitsaufwand ersetzt wird. Auch für die Dauer einer Garantie gibt es keine Vorgaben.
Gesetzlich vorgesehene Mängelhaftung
Durch die Garantiezusage wird die gesetzliche Gewährleistung jedoch weder ersetzt noch eingeschränkt. Bei der Gewährleistung handelt es sich nämlich um eine gesetzlich vorgesehene Mängelhaftung des Verkäufers bzw. der Verkäuferin. Im Rahmen dieser haben Konsumentinnen und Konsumenten im Falle eines Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist zunächst Anspruch auf eine Verbesserung oder einen Austausch. Sollte dies nicht möglich sein oder nicht durchgeführt werden, steht auf einer weiteren Ebene auch ein Wandlungs- bzw. Preisminderungsanspruch zu.
Bei Unklarheiten wenden sich betroffene Konsumentinnen und Konsumenten an die Arbeiterkammer Steiermark.
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