„Krone“-Ombudsfrau

Trotz ÖGK-Beratung kein Karenzgeld für Jungvater

Ombudsfrau
26.09.2024 12:00
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Von Ombudsfrau

Mit der Geburt des zweiten Kindes stand ein Vater aus dem Burgenland plötzlich ohne Geld da. Um so eine Situation zu vermeiden, holten sich er und seine Partnerin extra vorher den Rat der Experten. Doch dieser sei nicht verbindlich. Und Gesetz sei Gesetz.

Marcel H. und seine Lebensgefährtin wollten alles richtig machen. Sie gingen rechtzeitig zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), um sich vor der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes über die Regelungen zum Karenzgeld zu erkundigen. Das Besondere an der Situation war, dass das zweite Kind nur ein knappes Jahr nach dem ersten auf die Welt kommen sollte.

Besonderheiten bei Gespräch betont
Die erste Beratung habe Ende des Vorjahres telefonisch stattgefunden. Dabei sei ein persönlicher Termin für Februar 2024 vereinbart worden. „In dieser Beratung haben wir die Besonderheiten angesprochen und die Thematik, dass meine Partnerin direkt von der Elternkarenz in den Mutterschutz wechseln wird. Weiters haben wir meinen Fall durchgesprochen. Durch die Variante, die meine Partnerin bei ihrem Kinderbetreuungsgeld gewählt hatte, blieben mir 61 Tage als maximale Karenzzeit mit Antritt im April“, schildert der Burgenländer.

Da das zweite Kind Ende Mai, also während der Vater-Karenzzeit, zur Welt kam, wurde Herrn H. aber dann das Karenzgeld gestrichen. Das Gesetz sieht vor, dass die Karenz des Vaters automatisch mit der Geburt des zweiten Kindes endet. „Diesen Umstand hat der Berater nicht erwähnt. Weiters hat er uns nicht aufgeklärt, dass es dazu kommen wird, da der errechnete Geburtstermin des zweiten Kindes innerhalb der 61 Tage meiner Karenzzeit liegt. Dies ist immer klar gewesen, da es ein Kaiserschnitt sein musste. Beratungsprotokolle haben wir auch nicht bekommen.“

„Geburt nicht zu 100 Prozent planbar“
Die ÖGK bedauert auf Anfrage der Ombudsfrau. Man sei streng an gesetzliche Vorgaben gebunden. Gesprächsprotokolle führe man nicht zu jedem einzelnen Gespräch. 

Anspruch kann nicht zugesichert werden
Im Fall von Herrn H. sei es so, dass durch den tatsächlichen Geburtstermin, der ja nicht zu 100 Prozent planbar sei, die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen nicht erfüllt sein konnte. Im Vorhinein könnten die Mitarbeiter nicht beurteilen, ob es mit Sicherheit zu einem Anspruch kommen könne. Darauf weise man im Rahmen der Informationsgespräche hin.

„Unser Geburtstermin wurde geplant, da es ein Kaiserschnitt sein musste. Dies haben wir beim Beratungstermin mitgeteilt. Dass die Berater solche Informationen weitergeben, ist in unserem Fall schlichtweg falsch“, so der Burgenländer.

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