Das Land strebt für viele illegal errichtete Bauten eine rechtskonforme Lösung an und gibt ein Rechtsgutachten in Auftrag. Die Expertise eines Verfassungsrichters soll der Ausgangspunkt für ein Gesetz sein, dass Hausabrisse vermeiden soll. Stattdessen müssen die Besitzer mit „empfindliche Zahlungen“ rechnen.
Wohnhäuser, Garagen, Pools im Grünland! 100 Verdachtsfälle in 77 Gemeinden ermittelte letztes Jahr der Landesrechnungshof. Die Zahl der „Schwarzbauten“ dürfte aber deutlich höher sein. Unter die Lupe wurde nur die illegale Überbauung von Grünland ab einer Größe von 20…Quadratmetern genommen. Besonders eklatant ist die Situation in Enzenkirchen, wo gleich 23 Bauten nicht korrekt errichtet wurden. Für einige wurde bereits der Abrissbescheid ausgestellt, weitere könnten schon bald folgen. Nun besteht für die Besitzer aber Hoffnung.
Als Wohnbau-Landesrat sehe ich es als meine Aufgabe, Wohnraum zu schaffen und zu erhalten – und nicht abzureißen.
Manfred Haimbuchner, LH-Stellvertreter, FPÖ
LH-Vize Manfred Haimbuchner (FP) und Landesrat Markus Achleitner (VP) beauftragten Verfassungsrichter Andreas Hauer mit der Erstellung eines Gutachtens, das Ausgangspunkt für eine Gesetzesnovelle werden soll. Das erste Teilgutachten ist bereits fertig. „Es bescheinigt die Möglichkeit einer nachträglichen verfassungskonformen Widmung“, so Haimbuchner.
Bewohnte Häuser einzureißen, damit Existenzen zu zerstören, kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein.
Markus Achleitner, Raumordnungs-Landesrat, ÖVP
Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes und der angestrebten Verfassungskonformität wird es jedenfalls notwendig sein, den Widmungswerbern einen empfindlichen finanziellen Ausgleich aufzuerlegen. Eine exakte Summe steht noch nicht fest, es ist auch unklar, wer das Geld kassiert. Haimbuchner: „Entweder die Gemeinde oder das Land.“
Kein „Blankoscheck“ für Schwarzbauten
Laut Achleitner sei die angestrebte Lösung kein „Blankoscheck“ oder eine Generalamnestie für Schwarzbauten. Haimbuchner fügt hinzu: „Das neue Gesetz wird nicht für Bauten ohne öffentliches Interesse oder für Gebäude, die nicht Wohn- oder Geschäftszwecken dienen, gelten.“
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