Schäferhund geschlagen

Tierquäler-Prozess nach Streit beim „Gassi gehen“

Tirol
05.06.2024 08:00

Ein 29-jähriger Einheimischer musste sich am Dienstag am Landesgericht Innsbruck verantworten. Der Anklagepunkt: Er soll einem fremden Hund mehrere Faustschläge verpasst haben. War es strafbare Tierquälerei?

Der Vorfall ereignete sich im Februar dieses Jahres in Innsbruck. Der Angeklagte ging dort mit seinem Hund spazieren, als plötzlich ein nicht angeleinter Schäferhund auf diesen „hinschoss“, wie er es bei der Verhandlung bildhaft und merklich aufgebracht beschrieb. „Der Hund hat dann sowohl mich gebissen als auch meinen Hund verletzt“, erklärte er.

Angeklagter lief dem Paar hinterher
Was danach geschah, blieb allerdings zum Teil unklar. „Ich bin der Hundebesitzerin und ihrem männlichen Begleiter nachgelaufen und wollte ihre Namen haben“, so der Mann, der sich wiederholt als „sehr tierlieb“ beschrieb. Keinesfalls habe er deren Hund dann – wie angeklagt – mit der Faust auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen. „Das ist schlicht und einfach gelogen“, meinte er dazu knapp.

Zeugen: „Er schlug Hund mit Fäusten“ 

Die als Zeugen einvernommenen Personen, die mit dem „gegnerischen“ Hund unterwegs waren, sahen das gänzlich anders. „Er hat meinen Hund bei der Kette zu Boden gerissen und hat im Anschluss bösartig und heftig auf den Hund draufgehauen“, sagte die Hundebesitzerin. Auch der Mann, der sie damals begleitete, schilderte die Sache ähnlich: „Er schlug mit seinen Fäusten wiederholt auf den Hund ein“.

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Für eine Tierquälerei bräuchte es bei den Schlägen die Intensität einer rohen Misshandlung

Der Richter zur Begründung des Freispruchs

Freispruch, da keine „rohe Misshandlung“
Richter Michael Böhler  glaubte den Zeugen weitestgehend. „Es hat sich wohl so oder so ähnlich zugetragen“, meinte er. Allerdings sei es auch so, dass die Faustschläge keinesfalls so heftig gewesen seien, dass sie den Tatbestand der Tierquälerei erfüllten. „Dazu bräuchte es bei den Schlägen die Intensität einer rohen Misshandlung“. Deshalb sprach er den Mann – nicht rechtskräftig – auch frei.

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