Streit um Urlaubsgeld

AK verhalf gelinktem Angestellten zu seinem Recht

Vorarlberg
19.02.2024 14:25

Dank der Vorarlberger Arbeiterkammer hat ein Mann seinen Urlaubszuschuss wieder rückerstattet bekommen - sein Dienstnehmer hatte das Geld, immerhin rund 700 Euro, zuvor einkassiert.

Herr S. war in einem Handelsunternehmen als Verkäufer beschäftigt. Ende August einigte er sich mit seinem Dienstgeber darauf, das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche Auflösung zu beenden. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses erhielt der Mann seine Endabrechnung - und musste feststellen, dass diese deutlich geringer ausgefallen war als gedacht. Der Grund dafür: Sein Chef hatte das zuvor bereits ausgezahlte Urlaubsgeld wieder einkassiert.

Kollektivvertrag deckte das Vorgehen nicht
Daraufhin wandte sich Herr S. an die Vorarlberger Arbeiterkammer, um die Abrechnung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Und tatsächlich lohnte sich Gang nach Feldkirch: Die dortigen Arbeitsrechtsexperten stellten fest, dass das Vorgehen des Dienstgebers nicht korrekt war. Denn für S. galt der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben. Und dieser sieht eindeutig vor, dass der Urlaubszuschuss nur dann rück verrechnet werden kann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder berechtigt entlassen wird.

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Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit der Sonderzahlungen sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder auch im Arbeitsvertrag geregelt.

(Bild: AK Vorarlberg)

Patricia Füllgraf, AK Vorarlberg

Nur in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Urlaubszuschuss unabhängig von der Beendigungsform zurückverlangt werden - Herr S. war aber bereits länger beim Handelsunternehmen angestellt. Dank der Rechtshilfe der AK bekam er das fälschlich rück verrechnete Urlaubsgeld in Höhe von immerhin 700 Euro zurückerstattet. 

Bei Fragen umgehend die AK kontaktieren
„In den Kollektivverträgen werden die Sonderzahlungen häufig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder auch als 13. und 14. Gehalt bezeichnet. Dabei handelt es sich um kein gesetzliches Recht. Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit der Sonderzahlungen sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder auch im Arbeitsvertrag geregelt“, erklärt AK-Arbeitsrechtsexpertin Patricia Füllgraf. Wird eine bereits ausgezahlte Sonderzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder zurück verrechnet, sollte man sich sofort mit der AK in Verbindung setzten - in vielen Fällen ist das nämlich nicht rechtens.

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Vorarlberg-Krone
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