Die Polizei schnappte in Osttirol ein mutmaßliches Ganovenduo nach einem Motorrad-Diebstahl, am Tag darauf (!) wurden die Männer beim nächsten Beutezug erwischt. Die Staatsanwaltschaft erklärt, warum die Untersuchungshaft in diesem Fall trotzdem unterblieb.
Ertappt beim Stehlen, am nächsten Tag gleich wieder. Diese Dreistigkeit endet wohl in der Justizanstalt, glaubt man. Im konkreten Fall in Osttirol war es – wie berichtet – aber anders.
Transporter voll mit augenscheinlichem Diebesgut
Der Reihe nach: Freitag am helllichten Tag wird eine Osttirolerin (45) von einem Nachbarn gewarnt. Ein verdächtiges Fahrzeug fahre in der Siedlung herum. In der Garage bemerkt die Frau dann, dass das dort abgestellte (nicht zugelassene) Motorrad weg ist. Die Einheimische sucht mit ihrem Pkw nach den Flüchtigen und begegnet tatsächlich dem Kleintransporter. Die Polizei greift ein, im Transporter finden sich neben dem Motorrad auch neue Skijacken, zwei Paar Skier usw. – mutmaßliches Diebesgut. Die Insassen – zwei Ungarn (29 und 56 Jahre) – werden auf freiem Fuß angezeigt.
Drei Kilometer entfernt neuerlich erwischt
Die Überraschung nur einen Tag später: Am Samstag um 12.18 Uhr werden dieselben Männer erneut bei einem Diebstahl beobachtet, diesmal in Leisach, keine drei Kilometer entfernt. Nachbarn alarmieren die Polizei und die mutmaßlichen Ganoven werden geschnappt. Zuvor entwendete das Duo aus einem offenen Zubau einen Dampfgarer, es finden sich auch zwei Fahrräder, eine Motorsäge und ein Rasentrimmer im Fahrzeug. Wie vorgesehen, kontaktiert die örtliche Polizei den Wochenend-Journaldienst der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Entscheidung: erneute Anzeige auf freiem Fuß, keine U-Haft.
In diesem Fall wurden gesetzliche Kriterien zu Diebstählen schlagend, die eine U-Haft ausschlossen.
Julia Klingenschmid, Sprecherin der Staatsanwaltschaft Innsbruck
Wie kann das sein? Dazu nahm Julia Klingenschmid, stellvertretende Sprecherin der Staatsanwaltschaft, Stellung: „Wir beurteilen solche Fälle anhand von Telefonaten mit der Polizei.“ Demnach sei der Wert der vermutlichen Beute unter 5000 Euro gewesen, damit habe kein „schwerer Diebstahl“ vorgelegen.
Gewerbsmäßig war das noch nicht
Zweitens: Von „gewerbsmäßigen“ Diebstählen spreche man laut Gesetz erst beim dritten Aufgriff. Und bisherige Verurteilungen waren bei den Ungarn nicht aktenkundig. Weiters werde bei einer Strafdrohung von unter sechs Monaten auch der Haftgrund einer weiteren Tatbegehungsgefahr nicht schlagend. Das Duo wird sich – sofern wirklich greifbar – verantworten müssen, fuhr zunächst aber einmal davon!
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