Der Polizist sah sich auf Ersuchen einer mit der Familie befreundeten Kollegin das Haus an, um die Eltern des Sechsjährigen in Sachen Einbruchssicherheit zu beraten. Dabei sollte er auch dem Buben in einem Gespräch die Angst vor Einbrechern nehmen. Als er dann mit dem Kind im Wohnzimmer alleine war und der Sechsjährige bei ihm am Schoß saß, berührte der Polizist ihn laut Anklage im Intimbereich. Der Bub erzählte von dem Vorfall zunächst seiner Mutter, die ihm jedoch vorerst keinen Glauben schenkte. Als er sich später auch der Polizistin anvertraute, erstattete die Beamtin Meldung.
Aussage stand gegen Aussage
Zu den Ereignissen des fraglichen Tages stand im Prozess Aussage gegen Aussage: Der Bub schilderte in der auf Video aufgezeichneten Befragung, dass der Beamte sich zuerst das Haus von außen und dann den Keller angesehen habe. Während die Eltern und die Polizistin sich danach in der Küche aufhielten, sei er mit ihm ins Wohnzimmer gegangen und habe ihm erzählt, "dass alles sicher ist vor den Einbrechern", schilderte der mittlerweile Neunjährige. Während er auf dem Schoß des Beamten gesessen sei, habe dieser mit ihm gesprochen und ihn dabei berührt.
"Für besonders hohe Glaubwürdigkeit" der Aussage des Buben spreche, "dass er gesagt hat, es sei ihm erst gar nicht aufgefallen", argumentierte der Staatsanwalt in seinem Schlussplädoyer. Für ihn gebe es auch keine Gründe, an den Aussagen der Polizistin sowie jener der Mutter des Buben zu zweifeln. Der Polizist beteuerte im Prozess dagegen seine Unschuld, der Verteidiger ortete aufgrund des Beweisverfahrens "erhebliche Zweifel" am dargestellten Tathergang. Außerdem habe der Bub bei seiner Befragung "nie gesagt, dass er unsittlich berührt worden ist": "Das Video entlastet meinen Mandanten", stellte der Jurist fest und plädierte für einen Freispruch.
"Keine erheblichen Zweifel, dass Tat so passiert ist"
"Das Strafverfahren hat sich nicht ganz unproblematisch dargestellt, weil die Befragung nicht in optimaler Weise erfolgt ist", stellte der Vorsitzende fest. Beim Betasten des Kindes handle es sich um einen Übergriff, der das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs darstelle. Das Vorgefallene entspreche dem untersten Bereich der strafbaren Handlungen dieses Tatbestandes. Insgesamt gesehen habe der Senat "keinen erheblichen Zweifel, dass diese Tat so passiert ist". Besonders unschön sei, "dass das im Rahmen eines Beratungsgesprächs passiert ist", so Richter Wolfgang Rauter. Der Verurteilte legte Nichtigkeitsbeschwerde ein, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.








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