Eine mehrfach einschlägig vorbestrafte Betrügerin musste sich am Donnerstag wieder einmal am Landesgericht Feldkirch verantworten. Diesmal, weil sie zwei gutgläubige Pensionisten abgezockt hatte.
Gut sein, heißt manchmal dumm sein. Im Falle der beiden Rentner trifft das jedenfalls zu. Der Hintergrund: Anfang letzten Jahres gewährt einer der Männer der 32-Jährigen ein Darlehen über 800 Euro. Die attraktive Dame ist nicht nur in Geldnot, sie wohnt auch im selben Wohnblock. Man kennt sich. Warum also nicht Nachbarschaftshilfe leisten und ein wenig unter die Arme greifen, denkt sich der Gutgläubige.
Doch er ist nicht der einzige, dessen Herz die rassige Nachbarin mit den Rehaugen höherschlagen lässt. Auch ein anderer Rentner im Haus fällt auf die vermeintliche Notlage der gewieften Nachbarin herein. Er nimmt sogar zwei Kredite in Höhe von insgesamt 22.500 Euro auf.
War eine Rückzahlung an das Opfer ausgemacht oder hatte Herr K. der Angeklagten die 22.500 Euro einfach gegeben, weil er sich Zuneigung erhoffte?
Verteidigerin Gamze Eren
Blankovollmacht für das Konto
Und weil es die Dame so gut mit ihm kann, gibt er ihr auch noch eine Bankvollmacht für sein Konto. Nicht nur das: Sie bestellt zudem im Internet Waren, die Zeche zahlen die Opfer. Die Frau wird angezeigt.
Im Prozess am Donnerstag bestritt sie die Vorwürfe. Verteidigerin Gamze Eren ging in ihrem Schlussplädoyer sogar noch weiter: „War eine Rückzahlung an das Opfer ausgemacht oder hatte Herr K. der Angeklagten die 22.500 Euro einfach gegeben, weil er sich Zuneigung erhoffte?“
Bewährungs- und Geldstrafe
Sowohl Staatsanwältin Sarah Haugeneder als auch Richter Julian Fettner waren sich in der Sache einig, dass die beiden Pensionisten einer klassischen Betrügerin aufgesessen sind. So verurteilt der Herr Rat die Angeklagte zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe und einer Geldstrafe über 1200 Euro.
Zudem muss sie die 22.500 Euro an das 60-jährige Opfer binnen zwei Wochen zurückzahlen. Ihr Lebensgefährte, der im Hintergrund mitmischte, kam aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit mit einer teilbedingten Geldstrafe von 960 Euro davon.
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