Sexvideo-Erpressung?

Beweislast war für Verurteilug zu dünn

Vorarlberg
20.01.2023 10:18
Porträt von Chantal Dorn
Von Chantal Dorn

Am Landesgericht Feldkirch ist am Donnerstag ein 40-jähriger Mann freigesprochen worden. Ihm war unter anderem vorgeworfen worden, eine Bekannte mit Sexvideos erpresst zu haben.

Die Erleichterung beim Angeklagten ist groß, als die vorsitzende Richterin des Schöffensenates, Silke Sandholzer, den Freispruch verkündet. Zu dünn sei die Beweislast gegen den bislang unbescholtenen Türken. Was sein Anwalt Halil Arslan dem Senat bereits im Eröffnungsplädoyer versucht hatte, zu erklären. „Es gibt keine Videos, keine Fotos, nur die Aussage des Opfers.“

Angeklagt war der 40-jährige Arbeiter wegen Erpressung, Nötigung und falscher Beweisaussage. Die Protagonisten: Der Angeklagte, das weibliche Opfer und ein Erpresser in Form eines Phantoms. Dazu kommt ein ominöser Instagram-Account, was die Geschichte noch komplizierter gestaltet, als sie ohnehin ist.

Ungeklärte Fragen bleiben
Ein Erklärungsversuch: „Entweder du zahlst mir Geld oder ich sende Nacktbilder von dir an deine Familie!“ Das ist nur eine jener Drohungen via Instagram, mit der der 40-jährige Angeklagte seiner Bekannten Angst eingeflößt haben soll. Was der Arbeiter in der Verhandlung bestreitet und behauptet, selbst Opfer der ganzen Geschichte geworden zu sein. Denn plötzlich sei auch er von einem Unbekannten erpresst worden. Vier Mal sei es zu Geldübergaben irgendwo im Niemandsland zwischen Lustenau, Dornbirn und Hohenems gekommen. Dass er mit der Bekannten Sex hatte beziehungsweise diese dazu genötigt habe, streitet er hingegen kategorisch und vehement ab.

Das Gegenteil behauptet das Opfer. Was die Frage zulässt, warum die Frau den 40-Jährigen erst vier Jahre nach der angeblichen Tat angezeigt hat. Und so bleiben Fragen über Fragen ungeklärt. Unter anderem auch, wer schlussendlich der vermeintliche Erpresser hinter dem Instagram-Account gewesen ist. Also endet die Causa, wie sie laut Gesetz enden muss - nämlich mit einem Freispruch aus Mangel an Beweisen

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