Ein Landesgesetz gibt den Minischweinen von Sara Z. aus Ostermiething in Oberösterreich keine Chance. Das hat sie nun auch schriftlich von ihrem Anwalt. Ihr Vermieter musste nach einem Bescheid der Gemeinde eine einvernehmliche Kündigung aussprechen.
„Bacchus“ und „Mitra“ haben es bei Sara Z. in Ostermiething schweinisch gut, gehören zum Haushalt der 38-Jährigen wie Haustiere und werden auch so in der Mietwohnung mit Auslaufmöglichkeit in den Garten gehalten. Doch die Tierhalteverordnung des Landes sagt Stopp und fordert etwa: Die Haltung von Miniaturschweinen muss mit Ausnahme extremer Witterungsverhältnisse in Ställen mit einem ständigen Zugang zu einem Auslauf erfolgen. Im Auslauf sind ein befestigter Futterplatz und eine Suhle vorzusehen.
Einem Einspruch beim Landesverwaltungsgericht gibt der Anwalt der Wahlinnviertlerin keine Chance. In einer Entscheidung hat das Gericht etwa klargestellt, dass das Halten von Hühnern typischerweise nicht in einem Haushalt erfolgt und in einem Wohngebiet unzulässig ist. Dem der Schweinehalterin wohlgesonnenen Vermieter der Wohnung blieb nun nichts übrig, als ihr zu kündigen ...
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