Grazer Professor:

Kündigungen bei MAN Steyr waren nicht rechtens

Oberösterreich
10.05.2021 14:00
Ein Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft sieht gute Chancen, dass die Kündigungen im Fall der Schließung des MAN-Werks in Steyr rechtlich nicht halten wird. Die Expertise des Grazer Universitätsprofessors Gert-Peter Reissner geht davon aus, dass die Belegschaft quasi einen Deal mit dem Konzern abgeschlossen und ihren Teil – Zugeständnisse bei Arbeitszeiten oder Verzicht auf Zusatzleistungen – erbracht habe.

Das Reissner-Gutachten, verweist unter anderem auf den Passus in der Standortsicherungsvereinbarung 2019, wonach „betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 31.12.2030 für alle Beschäftigten der MAN T&B ausgeschlossen“ sind. Würde man betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, so wären diese demnach rechtsunwirksam, so die Schlussfolgerung. Die Vereinbarung stelle nach Reissners Rechtsansicht eine echte Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes dar. Damit entfalte sie auch nach der erfolgten Aufkündigung durch MAN eine Nachwirkung. Heißt: Solange nicht eine neue Vereinbarung getroffen wurde oder die alte durch neue Arbeitsverträge aufgehoben wurde, gilt die Kündigungsbeschränkung. Darüber hinaus wäre die Frage zu klären, ob die Abmachungen nicht bereits Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden seien.

Belegschaft schloss Deal mit Unternehmen
Die Standortsicherungsvereinbarung 2019 beinhaltet nach Reissners Ansicht zudem einen „Deal“ zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite: Die Belegschaft schnallte den Gürtel enger, im Gegenzug verzichtete das Unternehmen auf Kündigungen bis Ende 2030 und sagte Investitionen in den Standort zu. Anders als der Privatrechtsprofessor Christoph Kietaibl in einem Gutachten für MAN festhält, spricht Reissner dem Betriebsrat die Rechtskompetenz zu, eine Vereinbarung über einen Kündigungsschutz abzuschließen.

Kanzlei kommt zu einem ähnlichem Fazit
Hannes Jarolim und Sarah Meixner von der Kanzlei Jarolim und Partner kommen in ihrer Rechtsexpertise – ebenfalls für die Arbeitnehmerseite – zu ähnlichen Schlüssen. Die Belegschaft sei massiv in Vorleistung gegangen, die Gegenleistung könne nicht durch einen neuen Vorstand gestrichen werden.

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