Ein Unternehmer, der sich trotz zugesicherter Wiedereinstellung von seinem Arbeitnehmer trennen wollte, muss jetzt 17.139,81 Euro bezahlen. Die AK intervenierte, weil eine solche Zusage, sei sie schriftlich oder mündlich, eingehalten werden muss.
Herr F. hatte sich bei seinem ehemaligen und zugleich zukünftigen Arbeitgeber fristgerecht vor der Wiedereinstellung gemeldet. Dem Beschäftigten wurde jedoch mitgeteilt, dass sein Dienstverhältnis nicht fortgesetzt wird. Die Begründung: begangene Verfehlungen.
Der Dienstnehmer wandte sich an die Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkammer. Arbeitsrechtsexperte Peter Reichmann: „Hält der Dienstgeber die Wiedereinstellungszusage nicht ein, so ist das als fristwidrige Dienstgeberkündigung zu sehen und dem Dienstnehmer gebührt ein Schadenersatz.“
Gründe, die gegen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses sprachen, konnten von der Arbeitgeberseite nicht vorgelegt werden. Die AK forderte daher Schadenersatz für die nicht eingehalteneKündigungsfrist sowie die Abgeltung der noch offenen Urlaubstage. Die entsprechende Lohnabrechnung wurde korrigiert und insgesamt wurden Herrn F. 17.139,81 Euro ausbezahlt.
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