Das große Umtauschen kann beginnen. Wenn die Geschäfte am 8. Februar aufsperren, werden wohl viele Kunden die Shops stürmen, um endlich Weihnachtsgeschenke, die nicht passen oder gefallen, loszuwerden. Aber Achtung: Die Händler müssen gekaufte Ware nicht zurücknehmen.
„Viele Händler gewähren aber freiwillig einen Umtausch“, weiß AK-Expertin Emanuela Prock. Händler-Sprecher Rainer Trefelik ergänzt: „Wichtig ist, dass die Ware nicht getragen oder länger verwendet wurde.“ Das Probieren von Hosen, Mixern & Co. ist aber gestattet.
Geld gibt es selten retour
Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Findet man nichts, erhält man einen Gutschein. Wer sich beim Kauf ein Umtauschrecht auf der Rechnung hat vermerken lassen, muss sich keine Sorgen machen, dass eine Frist abgelaufen sein könnte: Ist sie nicht, da es bisher unmöglich war, sie zu nützen.
Wenn das Geschenk schon beim Kauf einen Mangel aufwies, gilt das Gewährleistungsrecht. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Erwerb kostenlos reparieren oder austauschen.
Eva Mühlberger, Kronen Zeitung
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