Firma las Chats

Am Diensthandy über Chef geschimpft: Frau gefeuert

Digital
10.07.2019 16:43

Ein Schweizer Arbeitsgericht hat einen interessanten Fall ausgefochten, bei dem eine Chefsekretärin entlassen wurde, weil sie mit dem Firmenhandy via WhatsApp über den Chef lästerte. Die Firma zog das Handy ein, sichtete die Chatprotokolle, erstellte Screenshots - und feuerte die Frau zunächst fristlos. Das Arbeitsgericht hat nun allerdings entschieden, dass auch auf Firmenhandys den Mitarbeitern ein gewisses Maß an Privatsphäre zusteht.

Das berichtet die Schweizer Zeitung „Tagesanzeiger“. Demnach ereignete sich der Vorfall in einem Unternehmen aus dem Gesundheitswesen in Zürich. Die Mitarbeiter wurden mit Diensthandys ausgestattet, die private Nutzung dieser Handys wurde ihnen allerdings in den Anstellungsbedingungen untersagt.

Um zu kontrollieren, ob sich die Mitarbeiter an diese Vorgabe hielten, wurden die Handys regelmäßig eingezogen und überprüft. Bei einer dieser Überprüfungen entdeckte man die aus Firmensicht beleidigenden Aussagen gegen den Chef.

Firma hätte WhatsApp-Nachrichten nicht lesen dürfen
Die Frau wurde fristlos gefeuert und ging zum Arbeitsgericht. Die Firma argumentierte vor Gericht, sie hätte, um den vertragswidrigen Austausch privater Nachrichten zu belegen, die Nachrichten lesen müssen. Das Arbeitsgericht und später auch ein Obergericht sahen das allerdings anders: Nach ihrer Auffassung hätte bereits die Installation von WhatsApp als Beweis für die vertragswidrige Nutzung ausgereicht. Hätte die Firma die App gelöscht, hätte sie sich im rechtlichen Rahmen bewegt.

Firma darf nur geschäftliche Korrespondenz prüfen
Die Firma habe lediglich das Recht, geschäftliche Nachrichten auf dem Gerät zu prüfen, nicht aber private, da der Chatverkehr zur Privatsphäre der Frau zähle. „Der Schutz der Geheimsphäre geht einer allfälligen Überprüfung der Loyalität vor“, so das Gericht.

Und weiter: „Eine inhaltliche Sichtung des Chatverlaufs war daher von vornherein nicht zulässig, da sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich war“. Die fristlose Kündigung der Frau wurde letztlich als ungerechtfertigt eingestuft. Das Unternehmen muss der Frau den Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist nachzahlen.

Social Media im Büro: Darauf sollten Sie achten
Laut einer Umfrage des IT-Sicherheitsspezialisten Kaspersky sind 82 Prozent der Internetnutzer auch im Büro mehrmals täglich privat online. Zwei Drittel wollen nicht, dass der Arbeitgeber mitbekommt, was sie im Büro online tun. 58 Prozent möchten ihre Surf-Gewohnheiten auch ihren Kollegen nicht anvertrauen. Rund ein Drittel gibt an, die eigene Surf-Chronik lieber nicht dem Arbeitgeber zeigen zu wollen. Auch E-Mail- und Social-Media-Kommunikation im Büro würden mehr als 30 Prozent lieber unter Verschluss sehen.

„Dass Arbeits- und Privatleben immer stärker miteinander verschmelzen, ist weder gut noch schlecht, sondern spiegelt das Leben im digitalen Zeitalter wider“, erklärt Marina Titova von Kaspersky. „Arbeitnehmer sollten allerdings vorsichtig sein, was sie in sozialen Netzwerken posten und welche Websites sie am Arbeitsplatz aufrufen. Mit einer einzigen missverständlichen Nutzung des Internets könnte sich auch der engagierteste Arbeitnehmer unwiderrufliche und dauerhafte Konsequenzen für seine zukünftige Karriere einhandeln.“

Damit Konsequenzen ausbleiben, rät Kaspersky zur Beherzigung einiger Regeln:

  • Verzichten Sie bei der digitalen Kommunikation in oder über die Arbeit auf alle diffamierenden, obszönen, verleumderischen Äußerungen oder vertrauliche Informationen. Wenn Sie den geringsten Zweifel haben: Verzichten Sie lieber auf das Posting!
  • Seien Sie sich bewusst, dass Ihr Systemadministrator theoretisch all Ihre Surf-Aktivitäten nachvollziehen kann - selbst, wenn Sie den Browser im Anonymitätsmodus nutzen. Manche Unternehmen durchleuchten aktiv nicht nur den Browserverlauf, sondern die gesamte Computernutzung ihrer Mitarbeiter.
  • Vermeiden Sie online alles, was Kollegen, Geschäftspartner, Wettbewerber oder Kunden als Belästigung, Drohung, Diskriminierung oder Verunglimpfung auffassen könnten. Das gilt für alle Äußerungen in E-Mails, Messages, Sozialen Netzwerken und sonstigen Medien.
  • Fotos, auf denen Kollegen, Kunden, Händler, Lieferanten oder Produkte des Unternehmens zu sehen sind, dürfen nicht ohne entsprechende Genehmigungen gepostet werden.
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