Eigentlich hätte der Durchgang in der Klagenfurter Wohnanlage sicher sein sollen. Doch an eisigen Wintermorgen versagen Streudienste manchmal. Bisher ohne gröbere Haftungen. Jetzt ist das anders. Denn dieses Urteil des Berufungsgerichts ist richtungsweisend: Justitia hält fest, dass "der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist – wozu auch die Schneeräumungs- und Streupflicht zählt."
"Nur" 50 Prozent eingeklagt
In besagtem Fall soll die Betreuung der Gehwege vernachlässigt worden sein. Nun erhält die 37-Jährige rund 10.000 Euro Schmerzensgeld und die Haftung für Folgeschäden, wobei ihr Anwalt Dr. Hans Toriser festhält, dass auch seine Mandantin unbestritten ein Mitverschulden trifft: "Wir haben deshalb von vornherein nur 50 Prozent eingeklagt. Denn jedem ist zumutbar, dass er auch selbst schaut, wo er geht."
Das Gericht hat daher auch in zweiter Instanz dem Juristen Recht gegeben: "Die mietvertragliche Nebenleistungspflicht des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zum Objekt während der gesamten Bestandszeit in sicherem Zustand zu halten." Das bedeutet: Vermieter müssen mehr denn je dafür sorgen, dass Mieter problemlos auf der Anlage gehen können.
"Tatort-Fotos" sehr wichtig!
Toriser empfiehlt: "Wenn jemanden so ein Unfall passiert, ist eine perfekte Dokumentation des Vorfalls notwendig." Sprich: Zeugen auftreiben und sofort "Tatort-Fotos" anfertigen – ein Bild ist oft am aussagekräftigsten.
von Kerstin Wassermann ("Kärntner Krone") und kaerntnerkrone.at
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