Nach dem Ende der Internierung können sich Asylwerber laut dem Entwurf bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens - im Maximalfall sechs Wochen - nur in Ausnahmefällen aus dem Zentrum bewegen. Verfassungsbedenken ortet das Innenministerium nicht.
Denn Gebietsbeschränkungen für Asylwerber im Zulassungsverfahren habe es auch bisher gegeben. Erst mit Jahresbeginn trat eine Gesetzesnovelle in Kraft, wonach sich der Flüchtling während des erstinstanzlichen Verfahrens nur noch in einem politischen Bezirk aufhalten darf, im Fall Traiskirchen ist das der Bezirk Baden. Bis dahin war diese Gebietsbeschränkung auf 20 Tage begrenzt.
Fünf Arbeitstage lang Anwesenheitspflicht
Laut dem Entwurf werden alle Asylwerber dazu verpflichtet, fünf Werktage lang in der Erstaufnahme für Befragungen, Untersuchungen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Behandlung und ähnliche Maßnahmen zur Verfügung zu stehen. Liegt in dieser Phase ein Wochenende dazwischen, kann die Kasernierung also bis zu einer Woche dauern. Will der Asylwerber die Erstaufnahmestelle (derzeit gibt es solche in Traiskirchen und Thalham) verlassen, kann er von der Polizei daran gehindert werden. Vorgesehen sind auch Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro oder eine Ersatzfreiheitsstrafe.
Nach dieser Phase 1 soll eine eingeschränkte "Anwesenheitspflicht" eintreten. Sie gilt für all jene Asylwerber, bei denen davon auszugehen ist, dass ihr Zulassungsverfahren negativ endet. Das kann beispielsweise sein, wenn sich herausstellt, dass im Rahmen des Dublin-Abkommens ein anderer Staat für das Verfahren zuständig wäre, oder wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen.
In diesem Fall sind die Asylwerber zwar an sich verpflichtet, in der Erstaufnahmestelle zu bleiben, werden aber an deren Verlassen nicht direkt gehindert. Allerdings besteht dann für sie die Gefahr, in Schubhaft genommen zu werden. Gestattet ist das Verlassen in dieser Phase, wenn man der Ladung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden folgen muss, es für eine bestimmte medizinische Behandlung notwendig ist oder wenn gesetzliche Fürsorge- und Beistandspflichten zu erfüllen sind sowie wenn die Person freiwillig Österreich verlässt.
Obergrenze soll bei sechs Wochen liegen
Wiewohl bereits ein Begutachtungsentwurf vorliegt, ist noch nicht klar, wie lang diese Phase dauern soll. Grundsätzlich ist geplant, die Kasernierung nur mit dem Ende des Zulassungsverfahrens zu beschränken. Als Maximaldauer schweben der Innenministerin sechs Wochen vor. Hier soll es aber noch Diskussionen mit Experten und der SPÖ geben.
Unterstützung hat sich die Innenministerin vom Linzer Verwaltungsrechtler Andreas Hauer geholt. Dieser hält den "Freiheitsentzug" in der ersten Phase angesichts einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bei einem Verfahren in Großbritannien für möglich. In der zweiten Phase stelle sich die Frage, ob es überhaupt einen Entzug der persönlichen Freiheit gebe. Schließlich werde eine Ausreise gestattet und sei selbst bei einem Verlassen nicht festgelegt, dass automatisch Schubhaft verhängt wird. Auch da müsse eine Einzelfallprüfung stattfinden. Zusätzlich sei nicht jeder Asylwerber automatisch von dieser relativen Anwesenheitspflicht betroffen.
Selbst die von Fekter genannte Sechs-Wochen-Frist wäre für Hauer denkbar. Das wäre "wohl noch im Rahmen des Legitimen", meint der Jurist. Im Regelfall werde das Zulassungsverfahren ohnehin kürzer dauern.
Scharfe Kritik von Amnesty
Amnesty International verurteilt den Gesetzesentwurf hingegen scharf. Generalsekretär Heinz Patzelt nannte die Vorlage am Dienstag "verfassungs- und menschenrechtswidrig." Menschen, die kein Delikt gesetzt hätten, so lange in Haft zu halten, sei "völlig undenkbar". Schon die erste Phase, in der eine absolute Ausgangssperre gelten würde, ist für den Amnesty-Generalsekretär nicht akzeptabel.
Eine kurze Anhaltung sei nur dann möglich, wenn in dieser Zeit wirklich konzentriert, also quasi rund um die Uhr, für das Verfahren ermittelt werde. Dass nun aber bis zu sieben Tage Haft möglich seien, wenn ein Wochenende dazwischen liege, entspreche dieser Vorgabe nicht. Eine Woche Haft abzuwägen gegen ein ungestörtes Wochenende der Asylbeamten sei unverhältnismäßig. Dies zeige, dass es hier nicht um effiziente Arbeit gehe sondern einfach ums Einsperren, vermutet Patzelt.
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