Die Geschworenen gingen mit 7:1 Stimmen davon aus, dass der Todesschütze (links im Bild) entgegen seiner Unschuldsbeteuerungen aus einer Entfernung von einem halben Meter dem 36-Jährigen am Abend des 11. Februar 2011 hinterrücks einen Kopfschuss versetzt hatte.
Witwe für Gericht nicht die Anstifterin
Die 42-jährige Witwe (rechts) wurde wegen Beteiligung, nicht aber - wie von der Anklage angenommen - als Anstifterin verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht unter Vorsitz von Georg Olschak die "sorgfältige Planung" sowie die "heimtückische Begehungsweise" als besonders erschwerend.
Die Urteilsverkündung, bei der aus Sicherheitsgründen nicht weniger als elf Justizwachebeamte, eine Ärztin sowie ein Sanitäter zugegen waren, verlief ohne Zwischenfälle. Auch die Witwe, die während des Verfahrens oftmals in Tränen ausgebrochen und einmal mit einem Weinkrampf zusammengebrochen war, bewahrte die Fassung.
Psychiater verwarf Begründung für Geständnis-Widerruf
Der letzte Prozesstag war zuvor im Zeichen der Aussage des Psychiaters Werner Brosch gestanden, der sich mit der Frage zu befassen gehabt hatte, ob ein von der Frau drei Wochen nach der Tat zunächst gemachtes Geständnis im Schockzustand gemacht worden und damit unwahr sein könnte. Die Witwe hatte demnach angegeben, ihr Cousin habe ihr vorgeschlagen, auf ihren Mann zu schießen. In der Lagerhalle habe sie dann einen "Knall" gehört und "jetzt gewusst, dass er Sasa erschossen hat", hatten die Kriminalisten im Polizeiprotokoll ihre Angaben festgehalten.
Diese widerrief die Frau dann vor Gericht, indem sie erklärte, sich habe sich damals in einem "Schock" befunden. Der Psychiater bezeichnete diese Darstellung am Mittwoch als "in psychiatrischer Hinsicht wenig plausibel". In seinem Gutachten, in dem er der Frau volle Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt bescheinigte, ging er davon aus, dass ein Schockzustand allgemein die Reaktion auf ein plötzliches Ereignis sei. Eine wochenlang anhaltende Schockstarre sei mit den Erkenntnissen seiner Wissenschaft "nicht wirklich vereinbar".
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