Der Kollektivvertrag bei der PVA sieht vor, dass die bis dahin unkündbaren Ärzte mit Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters in den Ruhestand versetzt werden. Die sogenannte Dienstordnung verweist dabei auf das gesetzliche Antrittsalter, das für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 liegt, und an das auch der Kündigungsschutz geknüpft ist.
Präventiv schrieb die Ärtzin im Jänner 2007 an die PVA, dass sie nicht mit 60 in Pension gehen wolle. Im Dezember kam das Antwortschreiben, in dem es hieß, sie würde mit 1. Juli 2008 gekündigt bzw. "in den Ruhestand versetzt". Die Frau focht ihre Kündigung vor dem Landesgericht Innsbruck an und machte Diskriminierung geltend. Das klagsabweisende Urteil vom März 2008 wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck im August 2008 abgeändert. Daraufhin legte die PVA Revision beim Obersten Gerichtshof ein, der dann den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte.
"Verbotene unmittelbare Diskriminierung"
Nach Ansicht der EuGH-Richter ist die PVA-Regelung eine unzulässige Ungleichbehandlung von Frauen: Der EuGH betont in seinem Urteil, dass eine "nationale Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, zur Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung Arbeitnehmer zu kündigen, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, eine verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn Frauen diesen Anspruch in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist als das Alter, in dem der Anspruch für Männer entsteht".
Im Urteil des EuGH heißt es weiters, dass eine "Altersgrenze für das obligatorische Ausscheiden der Arbeitnehmer im Rahmen einer allgemeinen Pensionierungspolitik eines Arbeitgebers unter den weit auszulegenden Begriff der Entlassung falle, auch wenn dieses Ausscheiden die Gewährung einer Altersrente mit sich bringt". Und bei den Bedingungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses "bedeutet die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Entlassungsbedingungen, dass es im öffentlichen und privaten Bereich einschließlich öffentlicher Stellen keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben darf".
PVA blühen jetzt Doppelbezieher
Was der EuGH in seinem Urteil allerdings wenig beachtet hat, sind die finanziellen Aspekte des Falles. Die leitende Ärztin bekommt ohnehin seit 2008 die ASVG-Pension, für die es bei Antrittsalter 60 auch keine Zuverdienstgrenze gibt. Wenn der OGH bald das finale Urteil in der Causa spricht - bei dem er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an den EuGH halten wird - wird die PVA die Ärztin wieder einstellen und bis zu ihrem 65. Lebensjahr weiter beschäftigen müssen. Zusätzlich zum Gehalt bekommt sie in dieser Zeit die ASVG-Pension abschlagsfrei ausbezahlt.
Dem Sozialversicherungsträger, der vor dem EuGH u.a. vor dem Doppelbezug Pension/Gehalt gewarnt hat und außerdem geltend machte, dass die Pensionierungsregelung darauf abziehlt, für junge Ärzte Arbeitsplätze zu schaffen, kommt das teuer. Zumal das Urteil Präzedenzwirkung hat und weitere weibliche Mitarbeiter dem Beispiel der leitenden Ärztin folgen könnten.
Wie viele das tun, ist aber fraglich, denn wie sich bei krone.at-Recherchen am Donnerstag zeigte, ist der finanzielle Vorteil für Doppelbezieher auf den zweiten Blick gar nicht so groß: Zusätzlich zur ASVG-Pension bekommen die PVA-Mitarbeiter im Kollektivvertrag nämlich auch eine "Dienstordnungspension", die laut Kennern "weit üppiger als eine kleine Zusatzpension" ist - und freilich auch keine Zuverdienstgrenze kennt.
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.