Selbstverständlich muss die Strafmündigkeit herabgesetzt werden. Es kann doch nicht angehen, dass ein knapp 14-Jähriger, der jemanden verletzt (oder gar ermordet) hat, nach einem richterlichen „dudu“ wieder frei herumläuft und angespornt durch dieses „Urteil“ weitere Straftaten begehen kann. Daher gehört die Strafmündigkeit auf mindestens 12 Jahre herabgesetzt, eher noch darunter.
Klaus Gumpoltsberger, Hallein
Erschienen am Sa, 7.11.2026
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