NGOs bzw. gemeinnützige Vereine erhalten in steigendem Ausmaß Aufgaben übertragen, die nach der Bundesverfassung staatliche Aufgaben sind, wie sie in den Art. 10 bis 15 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) als staatliche Aufgaben angeführt sind. Und ebenso erhalten sie die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aus den staatlichen Budgets. Allerdings darf nach der Verfassung der Vollzug staatlicher Aufgaben nur auf Grund der Gesetze vorgenommen werden (Art. 18 B-VG). Dementsprechend wurde in der Vergangenheit, wenn staatliche Aufgaben ausgelagert wurden, dies in Form eigener Gesetze vorgenommen. Dies war rechtlich unbedenklich. Wenn aber heute solche Aufgaben nichtstaatlichen Vereinen und Organisationen ohne entsprechendes Gesetz übertragen werden, widerspricht das dem Verfassungsgrundsatz, wonach die gesamte staatliche (d. h. auch staatlich finanzierte) Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Auslagerungen ohne entsprechendes spezielles Gesetz sind demgemäß verfassungswidrig. Und der Zweck der Auslagerungen ist klar: Man will gezielt den Beschränkungen entgehen, die gesetzlich für die staatliche Ausgabentätigkeit bestehen (vor allem den Grundsätzen von Sparsamkeit und Kontrolle). Dies hat nicht nur zu einem fast unüberschaubaren Anwachsen von NGOs und gemeinnützigen Vereinen geführt (derzeit rund 900), sondern auch zu einer mehr und mehr unkontrollierbaren und unkontrollierten Ausgabe staatlicher Finanzmittel und natürlich demgemäß zu einer Überforderung der staatlichen Budgets und zu wachsender Staatsverschuldung. Von der Bewahrung des Status des Staates Österreich als Rechtsstaat gar nicht zu sprechen.
Dr. jur. Peter F. Lang, pensionierter Beamter des Außenministeriums, Gesandter i. R., Wien
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