Laut Anklage soll der 43-Jährige in einer Gartenhütte in Steyr seine nach einem Beinbruch bettlägerige Ehefrau gefesselt und mit einem Socken geknebelt haben. Dann habe er ihr einen Müllsack über den Kopf gezogen und ihn mit einem Klebeband befestigt. Das Opfer sei erstickt. Der Angeklagte habe bei der Polizei ausgesagt, er habe Ruhe von ihr haben wollen. Als Motiv gab der Mann an, die Frau habe ihn wiederholt wegen seiner Alkoholsucht kritisiert und öffentlich gedemütigt.
Vor Gericht erklärte der Angeklagte aber, er habe an dem Tag der Tat heimlich getrunken. Doch seine Frau habe das bemerkt und es sei zu einem Streit gekommen. Zum Trotz habe er am Nachmittag Unmengen von Alkohol hinuntergeschüttet. Von den Ereignissen danach wisse er nichts. Er sei im Dunklen vor der Gartenhütte aufgewacht, sei hineingegangen und habe die Leiche entdeckt. Er wisse nicht, ob er seine Frau getötet habe. Auf die Frage des Richters, ob denn jemand anderer für die Tat infrage käme, antwortete er: "Eigentlich nicht." Später gestand er auch ein: "Ich habe meine Frau wohl getötet, kann mich aber nicht mehr daran erinnern".
Als ihn der Richter auf Widersprüche zu seinen Aussagen nach seiner Festnahme bei der Polizei aufmerksam machte, erklärte er, das Geständnis hätten ihm die Beamten "in den Mund gelegt". Sein Verteidiger kritisierte zudem, die Aussagen vor der Polizei seien "rechtswidrig" zustande gekommen, weil sein Mandant durch Alkohol und Medikamente beeinträchtigt gewesen sei. Das wiesen die Polizisten als Zeugen in der Verhandlung zurück. Es sei ein ganz normales Verhör gewesen. Der Angeklagte habe von sich aus Details der Tat geschildert, die ihnen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen seien.
Eine Sachverständige schloss aus, dass der mutmaßliche Mörder zum Tatzeitpunkt unter einer Bewusstseinstörung gelitten habe, auch die vom Angeklagten angegebene starke Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt bezweifelte sie: "Wenn das stimmen würde, was er angibt, müsste er zehn Promille gehabt haben, dann wäre er jetzt tot." Der Linie der Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen, beziehungsweise es handle sich um einen mit geringerer Strafe bedrohten Totschlag, wurde damit widersprochen.
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