Nicht exklusiv

Ferrero mit Klage abgeblitzt

Ausland
20.09.2007 19:10
Auf den Begriff „Kinder“ hat man eben kein Exklusivrecht: „Kinder-Schokolade“ muss künftig das Supermarkt-Regal mit anderen „Kinder“-Produkten teilen. Der deutsche Bundesgerichtshof lehnte am Donnerstag eine Klage des Süßwarenherstellers Ferrero ab, der dem Konkurrenten Haribo den Produktnamen „Kinder Kram“ verbieten wollte. Ferrero habe keinen Alleinvertretungsanspruch für alle Süßwaren mit dem Wort „Kinder“, entschieden die Richter in Karlsruhe. Damit ist die letzte Instanz für Ferrero erschöpft.

Haribo bringt laut BGH unter dem Namen „Kinder Kram“ Zuckerwaren sowie Back- und Konditorwaren auf den Markt. Hiergegen klagte Konkurrent Ferrero auf Unterlassung. Sein Markenrecht sei verletzt, argumentierte das Unternehmen. Auch ein zweiter Hersteller wurde von Ferrero verklagt, weil er Molkereiprodukte unter dem Namen „Kinderzeit“ auf den Markt bringen wollte.

Der BGH wies die Unterlassungsklagen ab: Ferrero könne nur für die grafische Gestaltung seiner „Kinder“-Süßwaren Schutz beanspruchen, nicht jedoch für den Wortbestandteil „Kinder“. Denn dieses Wort sei rein beschreibend und könne für sich allein nicht markenrechtlichen Schutz beanspruchen. Da sowohl die Produkte „Kinder Kram“ als auch „Kinderzeit“ grafisch anders gestaltet seien, bestehe keine Zeichenähnlichkeit und folglich kein Grund für ein Verbot.

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