Nicht exklusiv
Ferrero mit Klage abgeblitzt
Haribo bringt laut BGH unter dem Namen „Kinder Kram“ Zuckerwaren sowie Back- und Konditorwaren auf den Markt. Hiergegen klagte Konkurrent Ferrero auf Unterlassung. Sein Markenrecht sei verletzt, argumentierte das Unternehmen. Auch ein zweiter Hersteller wurde von Ferrero verklagt, weil er Molkereiprodukte unter dem Namen „Kinderzeit“ auf den Markt bringen wollte.
Der BGH wies die Unterlassungsklagen ab: Ferrero könne nur für die grafische Gestaltung seiner „Kinder“-Süßwaren Schutz beanspruchen, nicht jedoch für den Wortbestandteil „Kinder“. Denn dieses Wort sei rein beschreibend und könne für sich allein nicht markenrechtlichen Schutz beanspruchen. Da sowohl die Produkte „Kinder Kram“ als auch „Kinderzeit“ grafisch anders gestaltet seien, bestehe keine Zeichenähnlichkeit und folglich kein Grund für ein Verbot.
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