Betroffen ist der dritte Abschnitt ("Verbindungstunnel") des Projekts, so der VwGH. Der VwGH ist damit in diesem Abschnitt den Beschwerden von Anrainern gefolgt, die im Jahr 2004 Sicherheitsbedenken gegen die gewählte Bauausführung in bestimmten Bereichen der Strecke angemeldet hatten.
Es geht um so genannte "Schutzzonen" und die Frage, ob in Festgesteinsbereichen mit ungünstigen Baugrundeigenschaften nicht eine teurere, aber sicherere Ausführung notwendig wäre. Abgelehnt wurde dagegen der Einspruch gegen den zweiten Abschnitt des Tunnels ("Anbindung Donauländebahn").
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