Eine der Firmen drohte sogar, wegen der nicht bezahlten 36 Euro ein Inkassobüro einzuschalten. Die Arbeiterkammer unterstützte das Opfer im Prozess – der prompt gewonnen wurde. Zum Schutz der Konsumenten gibt es bereits seit 1997 ein Gesetz, wonach Konsumenten unbestellte Waren nicht aufheben oder zurücksenden müssen. Daher muss auch auf Mahnungen nicht reagiert werden. "Man kann sich aber Ärger ersparen, wenn man die Firma auf dieses Gesetz hinweist", so die Konsumentenschützer.
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