Gutgläubiger Freund

„Wusste nicht, dass er geistig eingeschränkt ist“

Ein damals 17-jähriger Nordburgenländer entlockte einem Bekannten die Daten der Bankomatkarte und ging damit im Internet auf Einkaufstour. Der Angeklagte spricht beim Prozess in Eisenstadt von Freundschaft. „Er wollte das Geld nicht zurück, weil er eh so viel hat.“

Am Donnerstag feierte der Nordburgenländer den 18. Geburtstag. „Sie sind jetzt vor dem Gesetz ein junger Erwachsener“, sagt die Richterin. „Ab jetzt sind Sie ganz alleine auf dieser Welt und können sich nicht mehr auf andere ausreden.“ Weil der Bursche das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs als 17-Jähriger begangen haben soll, wird am Landesgericht ein Jugendstrafverfahren abgehalten.

70 Transaktionen im Internet
Der Angeklagte, der wegen schweren Diebstahls bereits 40 Stunden gemeinnützige Arbeit hatte leisten müssen, soll einem Bekannten (18) die Daten der Bankomatkarte abgeluchst und im Internet 70 Transaktionen getätigt haben – die Kontoauszüge weisen u.a. Bestellungen bei Temu, Apple, McDonald’s, Trafiken oder Mediaprint aus. Letzteres wird a priori ausgeschlossen. „Ich habe noch nie eine Zeitung gelesen.“ Der Gesamtschaden beläuft sich auf rund 1300 Euro, die Verantwortung lautet nach kurzem Nachdenken „nicht schuldig“.

„Es waren Geschenke, weil er mich so gern hat“
Weil seine Mutter die Hand auf den Finanzen und er folglich keine Bankomatkarte besessen habe, wandte sich der Beschäftigungslose an besagten Bekannten. Der soll gemeint haben: „Kauf dir, was du willst, aber übertreib’s nicht!“ Und die Rückzahlung? „Er wollte das nicht. Es waren Geschenke, weil er mich so gern und so viel Geld hat.“ Vor jeder Bestellung habe er den Kumpel angerufen und höflich um den IBAN und den Geheim-PIN gefragt. „Irgendwann hat er zu mir gesagt: Schreib dir das doch endlich auf!“

Es entspinnt sich ein Dialog mit der Richterin. „Sie haben ihn ausgenommen, oder?“ – „Wir waren Freunde.“ – „Und Sie wollten sein Geld, oder?“ – „Auch.“ – „Sie wollten nie etwas zurückgeben, oder?“ – „Er wollte das nicht.“ – „Sie hätten ja auch nichts bestellen können, oder?“ – „Daran habe ich nicht gedacht.“ – „Ihnen ist nie aufgefallen, dass ...“ – „Nein, ich habe nicht gewusst, dass er geistig eingeschränkt ist. Ganz sicher nicht.“

Und noch ein spendabler Bekannter
Es wird vertagt. 1000 Euro hat der Angeklagte bereits zurückgezahlt. Und 75 Euro an einen anderen spendablen Bekannten – der ist ebenfalls 18 und hat einen Erwachsenenvertreter. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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