Der Verein für Konsumenteninformation hatte geklagt, dass T-Mobile seinen Kunden bei Bezahlung von Rechnungen per Zahlschein oder Telebanking eine Bearbeitungsgebühr aufbrummt. Wer den Tarif "Call Europe" abonniert hatte und seine Rechnung nicht per Bankeinzug oder Kreditkarte zahlte, musste demnach etwa monatlich drei Euro zusätzlich zahlen. T-Mobile vertrat die Meinung, dass das nationale Verbot hier nicht angewandt werden dürfe, da das Unternehmen kein Zahlungsdienstleister sei.
Entgelt zu verlangen, kann generell untersagt werden
Der EuGH verweist in seinem Urteil darauf, dass die EU-Staaten die Möglichkeit haben, Zahlungsempfängern (also in dem Fall dem Mobilfunkbetreiber) unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, "sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern".
Die Ausübung dieser Befugnis setze zwar voraus, dass die nationale Regelung insgesamt dieser Notwendigkeit Rechnung trage, "doch verfügen die EU-Staaten über einen weiten Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung. Es ist Sache des Obersten Gerichtshofs, zu prüfen, ob die österreichische Regelung diese Voraussetzung erfüllt".
Der EuGH lehnte auch eine von T-Mobile beantragte zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils ab. T-Mobile habe gegenüber dem Gerichtshof nicht erklärt, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestehe.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.